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Änderung § 52 SUG vom 01.01.2025

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§ 52 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 52 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Widerspruchsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 52 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. 2 Widerspruchsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3 Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen.



 
(heute geltende Fassung)