Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 41 SUG vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 SUG, alle Änderungen durch Artikel 71 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 55 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 41 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 55 Einschränkung von Grundrechten


(Text neue Fassung)

§ 41 Einschränkung von Grundrechten


(Textabschnitt unverändert)

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.



(heute geltende Fassung)