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Änderung § 42 SUG vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 SUG, alle Änderungen durch Artikel 71 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 56 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 42 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung)§ 56 Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 42 Verordnungsermächtigung |
(Textabschnitt unverändert) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschafts- oder unionsrechtlich in Kraft getretenen seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen zu ändern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3159/al210898-0.htm