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Änderung § 8 SUG vom 01.12.2011
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§ 8 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 8 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften | |
(Text alte Fassung) Die beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 genannte Klassifikationsgesellschaft nach einem Vorkommnis im Sinne von § 4 unverzüglich hinsichtlich aller für die Mitwirkung der Klassifikationsgesellschaft in Bezug auf die Zeugniserteilung bedeutsamen technischen Gefahrumstände unterrichtet wird. | (Text neue Fassung) Die beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 genannte Klassifikationsgesellschaft nach einem Seeunfall im Sinne von § 4 unverzüglich hinsichtlich aller für die Mitwirkung der Klassifikationsgesellschaft in Bezug auf die Zeugniserteilung bedeutsamen technischen Gefahrumstände unterrichtet wird. |
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