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Änderung § 14 SUG vom 01.12.2011

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§ 14 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 14 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)


Ereignet sich ein Seeunfall im Sinne des Artikels 94 Abs. 7 oder des Artikels 221 Abs. 2 des Seerechtsübereinkommens (BGBl. 1994 II S. 1798) im deutschen Hoheitsgebiet oder ist außerhalb desselben ein Schiff unter der Bundesflagge an einem solchen Seeunfall beteiligt, so unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich

1. die in Betracht kommenden Flaggenstaaten,

(Text alte Fassung)

2. den oder die anderen Staaten mit einem erheblichen Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie

(Text neue Fassung)

2. den oder die anderen Staaten mit einem begründeten Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie

3. nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See (Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.