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Änderung § 15 SUG vom 01.12.2011
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§ 15 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 15 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
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(Text alte Fassung) § 15 Entsprechende Geltung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes | (Text neue Fassung)§ 15 (aufgehoben) |
(1) Die §§ 5 bis 29 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes gelten - mit Ausnahme der §§ 6, 7, 14 Abs. 5, §§ 21, 24 und 26 Abs. 4 Satz 2 - für die Durchführung des Untersuchungsverfahrens nach diesem Abschnitt vorbehaltlich im Einzelfall zwingend anzuwendenden ausländischen Rechts entsprechend. Dabei entspricht dem Begriff 1. "Störung" - ausgenommen in § 11 Abs. 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes - der Begriff "sonstiges Vorkommnis", 2. "Luftfahrzeug" der Begriff "Schiff", 3. "Halter" der Begriff "Betreiber", 4. "Flugschreiber" der Begriff "Datenschreiber", 5. "Flugsicherung" der Begriff "maritime Verkehrssicherungsdienste", 6. "Luftsicherheit", "Flugsicherheit" und "Sicherheit in der Luftfahrt" der Begriff "Sicherheit auf See", 7. "Zivilluftfahrt" der Begriff "zivile Seefahrt", 8. für den "Flugplatzbetrieb zuständige Behörden" der Begriff "für den Hafenbetrieb zuständige Behörden des Bundes", 9. "Insasse" der Begriff "Person an Bord", 10. "Eintragungsstaat" der Begriff "Flaggenstaat", 11. "Halterstaat" der Begriff "Staat des Sitzes des Betreibers", 12. "Berühren oder Verändern von Wrackteilen, Trümmerstücken oder sonstigem Inhalt des Luftfahrzeugs" der Begriff "Berühren, Unterdrücken oder Verändern von Bestandteilen, Werkstoffproben oder sonstigem Inhalt des Schiffes", 13. "Flugbesatzung" der Begriff "Kapitän und Besatzungsmitglieder, deren unmittelbare Verantwortungsbereiche betroffen sind", 14. "Luftfahrttechnik" der Begriff "Technik in der Seefahrt", 15. "Flugbetrieb" der Begriff "Schiffsbetrieb" und 16. "Flugunfall" der Begriff "Vorkommnis im Sinne von § 1 Abs. 2". (2) Eine Übermittlung an öffentliche Stellen im Sinne der § 5 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, § 14 Abs. 9 und § 26 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes oder eine Gewährung der Einsichtnahme in Akten und Berichte im Sinne des § 26 Abs. 2 und 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes ist nur zulässig, soweit sie mit § 19 vereinbar ist. An die Stelle der Bezugnahme in § 26 Abs. 4 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes auf die in § 6 Abs. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes genannten Stellen tritt die Bezugnahme auf die in § 14 genannten Stellen. (3) An die Stelle des in § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes genannten Untersuchungsauftrags oder -zwecks nach § 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes treten die Untersuchungszwecke nach § 9 Abs. 2. (4) "Grundstücke" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes sind auch die zum Betrieb von Schiffen oder zur Herstellung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume im deutschen Hoheitsgebiet an Land im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 des Seeaufgabengesetzes. (5) An die Stelle der Entscheidungen über die Absperrung gegen den Zutritt zur Unfallstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes und den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes treten die Entscheidungen über die Absperrung und die Zulassung zur abgesperrten Unfallstelle, soweit eine Absperrung im Bereich der deutschen Hoheitsgewässer durchführbar ist. (6) Bei Seeunfällen in deutschen Hoheitsgewässern prüft die Bundesstelle, ob genauere Erkenntnisse dadurch gewonnen werden können, dass sie Sachverständige mit spezifischen Kenntnissen des jeweiligen Schifffahrtsreviers im Sinne des § 12 Abs. 4 beauftragt oder im Sinne des § 14 Abs. 4 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes hinzuzieht. (7) Zeugen können im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes die Auskunft auch auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie der Gefahr eines gegen sie gerichteten Seeamtsverfahrens nach Abschnitt 4 oder eines erheblichen rechtlichen Nachteils aussetzen würde, der sie oder einen der in § 16 Abs. 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes bezeichneten Angehörigen betrifft; hierüber sind sie zu belehren. (8) Anhörungsberechtigt im Sinne des § 17 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes, Adressat im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes und antragsberechtigt im Sinne des § 22 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes sind auch die in § 7 genannten Klassifikationsgesellschaften und bei Unfällen, die zum Tode eines Besatzungsmitglieds im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 13 geführt haben, auch dessen Ehegatte oder Lebenspartner oder ein volljähriger Abkömmling des Verstorbenen. (9) An die Stelle der Versendung des Untersuchungsberichts im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes tritt die Versendung an die Internationale Seeschifffahrts-Organisation. Sie unterbleibt, wenn der IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See eine solche Versendung nicht vorsieht. Eine Versendung im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 3 und des § 19 Abs. 5 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft findet statt, wenn dies in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist. (10) "Stellen" im Sinne des § 19 Abs. 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes können im Rahmen der Sicherheitspartnerschaft auch einzelne Personen, Unternehmen oder Verbände sein. |
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