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Änderung § 19 SUG vom 01.12.2011

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§ 19 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 19 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Freigabe von Aufzeichnungen und Verwertung von Aussagen


(Text neue Fassung)

§ 19 Untersuchungsstatus


vorherige Änderung

(1) Die Bundesstelle darf Aufzeichnungen über von ihr erhobene

1. Aussagen oder Meinungsäußerungen von Personen,

2. Mitteilungen,
die zwischen Personen ausgetauscht worden sind, die am Betrieb eines Schiffes beteiligt waren, sowie

3. Mitteilungen ärztlichen oder persönlichen Inhalts einschließlich gesundheitlicher Daten und bildlicher Darstellungen, die Personen betreffen, die an dem Unfall oder einem
anderen Vorkommnis auf See beteiligt waren,

zu keinem anderen Zweck
als dem einer Untersuchung im Sinne dieses Abschnitts freigeben, soweit dem nicht im Rahmen der Anwendung einer internationalen Untersuchungsregelung nach Abschnitt 1 der Anlage in Verbindung mit Artikel 94 Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens und Abschnitt 10 des in § 14 Nr. 3 genannten IMO-Codes eine Entscheidung einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb dieses Anwendungsbereichs eine sonstige Entscheidung einer deutschen Justizbehörde, die im Rahmen des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes getroffen wird, entgegensteht.

(2) Diese Aufzeichnungen werden in den Abschlussbericht oder in seine Anhänge nur in zusammengefasster Form
und nur dann aufgenommen, wenn sie von Belang für die Analyse des untersuchten Vorkommnisses sind. Personenbezogene Daten sind in den Aufzeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies wäre mit dem Zweck einer nach Absatz 1 zulässigen Freigabe unvereinbar. Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne von Satz 1 belanglos und nicht im Abschlussbericht enthalten sind, werden nicht freigegeben.

(3)
Die Bundesstelle erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters eines ausländischen Staates nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn dieser Staat zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der Nachweismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er im Sinne des Abschnitts 10 des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See eine Freigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse nur vornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 3 zulässig ist.

(4) Aussagen einer Person
im Rahmen einer Untersuchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu Lasten des Aussagenden verwertet werden.



(1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundesstelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen Untersuchungen für andere als die in § 9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur Strafverfolgung berufenen Gerichte bleiben unberührt.

(2) Überschneidungen mit anders gerichteten Interessen
im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden.