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Änderung § 36 SUG vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 SUG, alle Änderungen durch Artikel 1 SUGuaÄndG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 36 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 36 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
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(Text alte Fassung) § 36 (neu) | (Text neue Fassung)§ 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen |
(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt. (2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht. (3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden. |
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