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Änderung § 38 SUG vom 01.12.2011

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§ 38 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 38 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

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§ 38 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst


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Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungsdienst mit, indem sie hierfür erforderliche Informationen auf Anfrage beschafft oder vorhandene hierfür erforderliche Informationen an die am Such- und Rettungsdienst beteiligten Personen und Stellen übermittelt. Vor der Einstellung der Suche nach einem vermissten Schiff ist zwischen der für die Koordinierung des Such- und Rettungsdienstes zuständigen Stelle und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen.