Tools:
Update via:
Änderung § 43 SUG vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 SUG, alle Änderungen durch Artikel 1 SUGuaÄndG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 43 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 24 Zuständigkeit der Seeämter | (Text neue Fassung)§ 43 Zuständigkeit der Seeämter |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. Sie bilden Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerhaven und Emden. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3159/al30483-0.htm