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Änderung § 51 SUG vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 SUG, alle Änderungen durch Artikel 1 SUGuaÄndG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 32 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 51 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
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(Text alte Fassung) § 32 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung)§ 51 Gebühren und Auslagen |
(1) Für Amtshandlungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden Gebühren erhoben. | (1) Für Amtshandlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben. | |
(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1, 2 oder 4 angeordnet hat. | (3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat. |
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3159/al30491-0.htm