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Änderung § 55 SUG vom 01.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 55 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 36 Einschränkung von Grundrechten


(Text neue Fassung)

§ 55 Einschränkung von Grundrechten


(Textabschnitt unverändert)

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)