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Änderung § 56 SUG vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 SUG, alle Änderungen durch Artikel 1 SUGuaÄndG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 56 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 56 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
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(Text alte Fassung) § 56 (neu) | (Text neue Fassung)§ 56 Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschafts- oder unionsrechtlich in Kraft getretenen seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen zu ändern. |
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