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Änderung § 57 SUG vom 01.12.2011

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§ 57 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 57 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen, die vor dem 1. Dezember 2011 eingeleitet worden sind, sind nach den am 30. November 2011 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)