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Änderung § 32 SUG vom 08.11.2006
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§ 32 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 32 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 322 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Gebühren und Auslagen | |
(1) Für Amtshandlungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden Gebühren erhoben. (2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben. (3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1, 2 oder 4 angeordnet hat. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. | (Text neue Fassung) (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |
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