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Änderung § 3 SUG vom 01.12.2011
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§ 3 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 3 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften *) | |
(Text alte Fassung) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in den Buchstaben B und E der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen. | (Text neue Fassung) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstaben B und E der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen. |
--- *) Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B und E der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. |
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