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Änderung § 6 SUG vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 SUG, alle Änderungen durch Bekanntmachung SUGNB am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 6 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte | |
(Text alte Fassung) Die Seeunfälle im Sinne des § 4 sind nach Maßgabe des Schiffssicherheitsgesetzes und der darin aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsregelungen sowie der Schiffssicherheitsverordnung auf Veranlassung der beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwortlichen unverzüglich zu analysieren und zu untersuchen mit dem Ziel, das Konzept des Unternehmens für die Organisation von Sicherheitsanforderungen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und die Verhütung der Meeresverschmutzung nach Maßgabe der Ergebnisse der Untersuchung anzupassen. | (Text neue Fassung) Die Seeunfälle im Sinne von § 4 sind nach Maßgabe des Schiffssicherheitsgesetzes und der darin aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsregelungen sowie der Schiffssicherheitsverordnung auf Veranlassung der beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwortlichen unverzüglich zu analysieren und zu untersuchen mit dem Ziel, das Konzept des Unternehmens für die Organisation von Sicherheitsanforderungen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und die Verhütung der Meeresverschmutzung nach Maßgabe der Ergebnisse der Untersuchung anzupassen. |
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