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Änderung § 43 SUG vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 SUG, alle Änderungen durch Bekanntmachung SUGNB am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 43 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 43 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Zuständigkeit der Seeämter | |
(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. Sie bilden Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerhaven und Emden. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen. |
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