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Änderung § 51 SUG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 SUG, alle Änderungen durch Artikel 552 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 51 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 51 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 552 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Gebühren und Auslagen | |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben. (2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben. (3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. | (Text neue Fassung) (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |
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