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Änderung § 51 SUG vom 08.09.2015

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§ 51 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 51 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 552 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Gebühren und Auslagen


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben.

(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben.

(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat.

(Text alte Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.