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Änderung § 56 SUG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 SUG, alle Änderungen durch Artikel 552 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 56 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 56 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 552 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschafts- oder unionsrechtlich in Kraft getretenen seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen zu ändern. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschafts- oder unionsrechtlich in Kraft getretenen seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen zu ändern. |
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