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Änderung § 36 SUG vom 16.03.2017
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§ 36 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung | § 36 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 8 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. 2 Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt. |
(2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht. | |
(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden. | (3) 1 Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung. 2 § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden. |
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