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Änderung § 36 SUG vom 16.03.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 36 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 8 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. 2 Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

(2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

vorherige Änderung

(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.



(3) 1 Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung. 2 § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.