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Änderung § 25g BauNVO vom 07.07.2023
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§ 25g BauNVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.07.2023 geltenden Fassung | § 25g BauNVO n.F. (neue Fassung) in der am 07.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176 |
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(Text alte Fassung) § 25g (neu) | (Text neue Fassung)§ 25g Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften |
1 Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 7. Juli 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der vor dem 7. Juli 2023 geltenden Fassung öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, so ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 7. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3160/al178007-0.htm