Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 201 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung



(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) 1Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. 2Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 3Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 201 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 201 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 202 InsO Zuständigkeit bei der Vollstreckung
... Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ...
§ 215 InsO Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung (vom 01.07.2007)
... Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Die §§ 201 , 202 gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 251 AO Vollstreckbare Verwaltungsakte (vom 21.12.2022)
... Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2 , §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des ...