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Änderung § 303a InsO vom 01.07.2014

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§ 303a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 303a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
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§ 303a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis


vorherige Änderung

 


1 Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. 2 Eingetragen werden Schuldner,

1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,

2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.

3 Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. 4 § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.