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Änderung § 295a InsO vom 31.12.2020
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§ 295a InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2020 geltenden Fassung | § 295a InsO n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328 |
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(Text alte Fassung) § 295a (neu) | (Text neue Fassung)§ 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit |
(1) 1 Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. 2 Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten. (2) 1 Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. 2 Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. 3 Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. 4 Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. |
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