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Synopse aller Änderungen der InsO am 31.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2020 durch Artikel 6 des RestSchBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InsO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2020 geltenden Fassung
InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
    § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht
    § 3 Örtliche Zuständigkeit
    § 3a Gruppen-Gerichtsstand
    § 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
    § 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
    § 3d Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand
    § 3e Unternehmensgruppe
    § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
    § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
    § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
    § 4c Aufhebung der Stundung
    § 4d Rechtsmittel
    § 5 Verfahrensgrundsätze
    § 6 Sofortige Beschwerde
    § 7 (aufgehoben)
    § 8 Zustellungen
    § 9 Öffentliche Bekanntmachung
    § 10 Anhörung des Schuldners
Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
    Erster Abschnitt Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
       § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
       § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
       § 13 Eröffnungsantrag
       § 13a Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
       § 14 Antrag eines Gläubigers
       § 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
       § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
       § 16 Eröffnungsgrund
       § 17 Zahlungsunfähigkeit
       § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
       § 19 Überschuldung
       § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
       § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen
       § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
       § 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
       § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
       § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen
       § 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
       § 26 Abweisung mangels Masse
       § 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
       § 27 Eröffnungsbeschluß
       § 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
       § 29 Terminbestimmungen
       § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
       § 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
       § 32 Grundbuch
       § 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
       § 34 Rechtsmittel
    Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
       § 35 Begriff der Insolvenzmasse
       § 36 Unpfändbare Gegenstände
       § 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
       § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
       § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
       § 40 Unterhaltsansprüche
       § 41 Nicht fällige Forderungen
       § 42 Auflösend bedingte Forderungen
       § 43 Haftung mehrerer Personen
       § 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
       § 44a Gesicherte Darlehen
       § 45 Umrechnung von Forderungen
       § 46 Wiederkehrende Leistungen
       § 47 Aussonderung
       § 48 Ersatzaussonderung
       § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
       § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
       § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
       § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
       § 53 Massegläubiger
       § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
       § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
    Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
       § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
       § 56a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung
       § 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
       § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
       § 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
       § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
       § 60 Haftung des Insolvenzverwalters
       § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
       § 62 Verjährung
       § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters
       § 64 Festsetzung durch das Gericht
       § 65 Verordnungsermächtigung
       § 66 Rechnungslegung
       § 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses
       § 68 Wahl anderer Mitglieder
       § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses
       § 70 Entlassung
       § 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
       § 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses
       § 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
       § 74 Einberufung der Gläubigerversammlung
       § 75 Antrag auf Einberufung
       § 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
       § 77 Feststellung des Stimmrechts
       § 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
       § 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen
       § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
       § 81 Verfügungen des Schuldners
       § 82 Leistungen an den Schuldner
       § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
       § 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
       § 85 Aufnahme von Aktivprozessen
       § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
       § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
       § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
       § 89 Vollstreckungsverbot
       § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
       § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
       § 92 Gesamtschaden
       § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter
       § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage
       § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
       § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung
       § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
       § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
       § 99 Postsperre
       § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse
       § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
       § 102 Einschränkung eines Grundrechts
    Zweiter Abschnitt Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
       § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
       § 104 Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting
       § 105 Teilbare Leistungen
       § 106 Vormerkung
       § 107 Eigentumsvorbehalt
       § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse
       § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter
       § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter
       § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
       § 112 Kündigungssperre
       § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses
       § 114 (aufgehoben)
       § 115 Erlöschen von Aufträgen
       § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
       § 117 Erlöschen von Vollmachten
       § 118 Auflösung von Gesellschaften
       § 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
       § 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen
       § 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
       § 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
       § 123 Umfang des Sozialplans
       § 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
       § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz
       § 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
       § 127 Klage des Arbeitnehmers
       § 128 Betriebsveräußerung
    Dritter Abschnitt Insolvenzanfechtung
       § 129 Grundsatz
       § 130 Kongruente Deckung
       § 131 Inkongruente Deckung
       § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
       § 133 Vorsätzliche Benachteiligung
       § 134 Unentgeltliche Leistung
       § 135 Gesellschafterdarlehen
       § 136 Stille Gesellschaft
       § 137 Wechsel- und Scheckzahlungen
       § 138 Nahestehende Personen
       § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
       § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
       § 141 Vollstreckbarer Titel
       § 142 Bargeschäft
       § 143 Rechtsfolgen
       § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners
       § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
       § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs
       § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
    Erster Abschnitt Sicherung der Insolvenzmasse
       § 148 Übernahme der Insolvenzmasse
       § 149 Wertgegenstände
       § 150 Siegelung
       § 151 Verzeichnis der Massegegenstände
       § 152 Gläubigerverzeichnis
       § 153 Vermögensübersicht
       § 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
       § 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
    Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung
       § 156 Berichtstermin
       § 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
       § 158 Maßnahmen vor der Entscheidung
       § 159 Verwertung der Insolvenzmasse
       § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen
       § 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung
       § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
       § 163 Betriebsveräußerung unter Wert
       § 164 Wirksamkeit der Handlung
    Dritter Abschnitt Gegenstände mit Absonderungsrechten
       § 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände
       § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände
       § 167 Unterrichtung des Gläubigers
       § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht
       § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
       § 170 Verteilung des Erlöses
       § 171 Berechnung des Kostenbeitrags
       § 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen
       § 173 Verwertung durch den Gläubiger
Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
    Erster Abschnitt Feststellung der Forderungen
       § 174 Anmeldung der Forderungen
       § 175 Tabelle
       § 176 Verlauf des Prüfungstermins
       § 177 Nachträgliche Anmeldungen
       § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
       § 179 Streitige Forderungen
       § 180 Zuständigkeit für die Feststellung
       § 181 Umfang der Feststellung
       § 182 Streitwert
       § 183 Wirkung der Entscheidung
       § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
       § 185 Besondere Zuständigkeiten
       § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    Zweiter Abschnitt Verteilung
       § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
       § 188 Verteilungsverzeichnis
       § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen
       § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
       § 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
       § 192 Nachträgliche Berücksichtigung
       § 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
       § 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
       § 195 Festsetzung des Bruchteils
       § 196 Schlußverteilung
       § 197 Schlußtermin
       § 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
       § 199 Überschuß bei der Schlußverteilung
       § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
       § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
       § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
       § 203 Anordnung der Nachtragsverteilung
       § 204 Rechtsmittel
       § 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
       § 206 Ausschluß von Massegläubigern
    Dritter Abschnitt Einstellung des Verfahrens
       § 207 Einstellung mangels Masse
       § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit
       § 209 Befriedigung der Massegläubiger
       § 210 Vollstreckungsverbot
       § 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
       § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
       § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
       § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
       § 214 Verfahren bei der Einstellung
       § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
       § 216 Rechtsmittel
Sechster Teil Insolvenzplan
    Erster Abschnitt Aufstellung des Plans
       § 217 Grundsatz
       § 218 Vorlage des Insolvenzplans
       § 219 Gliederung des Plans
       § 220 Darstellender Teil
       § 221 Gestaltender Teil
       § 222 Bildung von Gruppen
       § 223 Rechte der Absonderungsberechtigten
       § 224 Rechte der Insolvenzgläubiger
       § 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger
       § 225a Rechte der Anteilsinhaber
       § 226 Gleichbehandlung der Beteiligten
       § 227 Haftung des Schuldners
       § 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
       § 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan
       § 230 Weitere Anlagen
       § 231 Zurückweisung des Plans
       § 232 Stellungnahmen zum Plan
       § 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung
       § 234 Niederlegung des Plans
    Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans
       § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin
       § 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin
       § 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
       § 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
       § 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber
       § 239 Stimmliste
       § 240 Änderung des Plans
       § 241 Gesonderter Abstimmungstermin
       § 242 Schriftliche Abstimmung
       § 243 Abstimmung in Gruppen
       § 244 Erforderliche Mehrheiten
       § 245 Obstruktionsverbot
       § 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
       § 246a Zustimmung der Anteilsinhaber
       § 247 Zustimmung des Schuldners
       § 248 Gerichtliche Bestätigung
       § 248a Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung
       § 249 Bedingter Plan
       § 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
       § 251 Minderheitenschutz
       § 252 Bekanntgabe der Entscheidung
       § 253 Rechtsmittel
    Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
       § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans
       § 254a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans
       § 254b Wirkung für alle Beteiligten
       § 255 Wiederauflebensklausel
       § 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen
       § 257 Vollstreckung aus dem Plan
       § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
       § 259 Wirkungen der Aufhebung
       § 259a Vollstreckungsschutz
       § 259b Besondere Verjährungsfrist
       § 260 Überwachung der Planerfüllung
       § 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
       § 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters
       § 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
       § 264 Kreditrahmen
       § 265 Nachrang von Neugläubigern
       § 266 Berücksichtigung des Nachrangs
       § 267 Bekanntmachung der Überwachung
       § 268 Aufhebung der Überwachung
       § 269 Kosten der Überwachung
Siebter Teil Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
    Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
       § 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
       § 269b Zusammenarbeit der Gerichte
       § 269c Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse
    Zweiter Abschnitt Koordinationsverfahren
       § 269d Koordinationsgericht
       § 269e Verfahrenskoordinator
       § 269f Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators
       § 269g Vergütung des Verfahrenskoordinators
       § 269h Koordinationsplan
       § 269i Abweichungen vom Koordinationsplan
Achter Teil Eigenverwaltung
    § 270 Voraussetzungen
    § 270a Eröffnungsverfahren
    § 270b Vorbereitung einer Sanierung
    § 270c Bestellung des Sachwalters
    § 270d Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
    § 271 Nachträgliche Anordnung
    § 272 Aufhebung der Anordnung
    § 273 Öffentliche Bekanntmachung
    § 274 Rechtsstellung des Sachwalters
    § 275 Mitwirkung des Sachwalters
    § 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses
    § 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane
    § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
    § 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners
    § 279 Gegenseitige Verträge
    § 280 Haftung. Insolvenzanfechtung
    § 281 Unterrichtung der Gläubiger
    § 282 Verwertung von Sicherungsgut
    § 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
    § 284 Insolvenzplan
    § 285 Masseunzulänglichkeit
Neunter Teil Restschuldbefreiung
    § 286 Grundsatz
    § 287 Antrag des Schuldners
    § 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts
    § 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners
    § 288 Bestimmung des Treuhänders
    § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens
    § 290 Versagung der Restschuldbefreiung
    § 291 (aufgehoben)
    § 292 Rechtsstellung des Treuhänders
    § 293 Vergütung des Treuhänders
    § 294 Gleichbehandlung der Gläubiger
    § 295 Obliegenheiten des Schuldners
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit
    § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
    § 297 Insolvenzstraftaten
    § 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
    § 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
    § 299 Vorzeitige Beendigung
    § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
    § 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
    § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
    § 302 Ausgenommene Forderungen
    § 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
    § 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren
    § 304 Grundsatz
    § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners
    § 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
    § 306 Ruhen des Verfahrens
    § 307 Zustellung an die Gläubiger
    § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
    § 309 Ersetzung der Zustimmung
    § 310 Kosten
    § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
    § 312 (aufgehoben)
    § 313 (aufgehoben)
    § 314 (aufgehoben)
Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
    Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren
       § 315 Örtliche Zuständigkeit
       § 316 Zulässigkeit der Eröffnung
       § 317 Antragsberechtigte
       § 318 Antragsrecht beim Gesamtgut
       § 319 Antragsfrist
       § 320 Eröffnungsgründe
       § 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
       § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
       § 323 Aufwendungen des Erben
       § 324 Masseverbindlichkeiten
       § 325 Nachlaßverbindlichkeiten
       § 326 Ansprüche des Erben
       § 327 Nachrangige Verbindlichkeiten
       § 328 Zurückgewährte Gegenstände
       § 329 Nacherbfolge
       § 330 Erbschaftskauf
       § 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
    Zweiter Abschnitt Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
       § 332 Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren
    Dritter Abschnitt Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
       § 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe
       § 334 Persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner
Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 335 Grundsatz
       § 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
       § 337 Arbeitsverhältnis
       § 338 Aufrechnung
       § 339 Insolvenzanfechtung
       § 340 Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte
       § 341 Ausübung von Gläubigerrechten
       § 342 Herausgabepflicht. Anrechnung
    Zweiter Abschnitt Ausländisches Insolvenzverfahren
       § 343 Anerkennung
       § 344 Sicherungsmaßnahmen
       § 345 Öffentliche Bekanntmachung
       § 346 Grundbuch
       § 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
       § 348 Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte
       § 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
       § 350 Leistung an den Schuldner
       § 351 Dingliche Rechte
       § 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
       § 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
    Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
       § 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens
       § 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
       § 356 Sekundärinsolvenzverfahren
       § 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
       § 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
Dreizehnter Teil Inkrafttreten
    § 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz
(heute geltende Fassung) 

§ 35 Begriff der Insolvenzmasse


(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. 2 § 295 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) 1 Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. 2 Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.



(2) 1 Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. 2 § 295a gilt entsprechend. 3 Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) 1 Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. 2 Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4)
1 Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. 2 Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(heute geltende Fassung) 

§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. 2 Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 3 Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.



(1) 1 Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. 2 Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 3 Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) 1 Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1. dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder

2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.

2 In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.



(heute geltende Fassung) 

§ 295 Obliegenheiten des Schuldners


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(1) 1 Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist



1 Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;

3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;

5. keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.

2 Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

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(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.



 
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§ 295a (neu)




§ 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit


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(1) 1 Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. 2 Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.

(2) 1 Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. 2 Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. 3 Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. 4 Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(heute geltende Fassung) 

§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


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(1) 1 Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. 2 Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. 3 Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.



(1) 1 Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. 2 Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. 3 Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) 1 Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. 2 Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. 3 Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) 1 Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 2 Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.