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§ 295 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 295 Obliegenheiten des Schuldners



1Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;

3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;

5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.

2Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.





 

Frühere Fassungen von § 295 InsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2020Artikel 6 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
aktuell vorher 01.10.2020 (30.12.2020)Artikel 2 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
aktuell vorher 01.07.2014Artikel 1 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
aktuellvor 01.07.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 295 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 295 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 InsO Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung (vom 01.07.2014)
... Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen ...
§ 286 InsO Grundsatz (vom 01.10.2020)
... der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den ...
§ 287a InsO Entscheidung des Insolvenzgerichts (vom 31.12.2020)
... fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 ...
§ 296 InsO Verstoß gegen Obliegenheiten (vom 31.12.2020)
... beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 2 InsVEU/2015/848-DG Änderung der Insolvenzordnung
... geändert worden ist." 4. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 295 Absatz 3 " durch die Angabe „§ 295 Absatz 2" ersetzt. 5. In § 303a Satz ... § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 295 Absatz 3" durch die Angabe „ § 295 Absatz 2 " ersetzt. 5. In § 303a Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 300 ...

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 InsVerfVereinfG Änderung der Insolvenzordnung
... aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht ...

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 1 GlRStG Änderung der Insolvenzordnung
... fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 ... Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig." 26. In § 295 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „während der Laufzeit der ...

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
Artikel 2 RestSchBÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... Jahren" durch die Wörter „in den letzten elf Jahren" ersetzt. 4. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ... „kein Verschulden trifft" ein Semikolon und die Wörter „im Fall des § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht" eingefügt. 6. ...
Artikel 6 RestSchBÄndG Weitere Änderung der Insolvenzordnung
... § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 295 Absatz 2" durch die Angabe „§ 295a" ersetzt. b) Nach Absatz 2 ... Absatz 3 wird Absatz 4. 2. In § 287a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 295 " durch die Wörter „den §§ 295 und 295a" ersetzt. 3. ... 287a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 295" durch die Wörter „den §§ 295 und 295a" ersetzt. 3. § 295 wird wie folgt geändert: a) Die ... 295" durch die Wörter „den §§ 295 und 295a" ersetzt. 3. § 295 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt: „§ 295a Obliegenheiten des ... Beschwerde zu." 5. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 295 Satz 1 Nummer 5" ... die Wörter „§ 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" durch die Wörter „ § 295 Satz 1 Nummer 5" ...
Artikel 8 RestSchBÄndG Weitere Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung
... wird im Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag in Nummer I. am Ende die Angabe „( § 295 Abs. 2 InsO )" durch die Angabe „(§ 295a Abs. 1 InsO)" ...