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Änderung § 223a InsO vom 01.01.2021

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§ 223a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 223a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 223a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 223a Gruppeninterne Drittsicherheiten


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1 Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt. 2 Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen. 3 § 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.