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Änderung § 223a InsO vom 01.01.2021
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§ 223a InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 223a InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Text alte Fassung) § 223a (neu) | (Text neue Fassung)§ 223a Gruppeninterne Drittsicherheiten |
1 Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt. 2 Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen. 3 § 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. |
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