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Änderung § 222 InsO vom 01.03.2012

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§ 222 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 222 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 222 Bildung von Gruppen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. 2 Es ist zu unterscheiden zwischen

1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;

2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;

vorherige Änderung

3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen.

(2) Aus den Gläubigern mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.

(3) Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger können besondere Gruppen gebildet werden.



3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen;

4. den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden.

(2) 1 Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. 2 Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. 3 Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.

(3) 1 Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. 2 Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1.000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)