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Änderung § 37 InsO vom 26.11.2015

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§ 37 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 37 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. 2 Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. 3 Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.

(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten nicht berührt.

(3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die Abkömmlinge treten.

vorherige Änderung

 


(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.


 
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