Änderung § 334 InsO vom 26.11.2015

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§ 334 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 334 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 334 Persönliche Haftung der Ehegatten


(Text neue Fassung)

§ 334 Persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner


vorherige Änderung

(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten für die Verbindlichkeiten, deren Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden.

(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der Ehegatten § 227 Abs. 1 entsprechend.



(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner für die Verbindlichkeiten, deren Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden.

(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner § 227 Abs. 1 entsprechend.

 



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