Änderung § 303a InsO vom 26.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 303a InsO, alle Änderungen durch Artikel 2 InsVEU/2015/848-DG am 26. Juni 2017 und Änderungshistorie der InsO

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§ 303a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
§ 303a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis


1 Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. 2 Eingetragen werden Schuldner,

(Text alte Fassung)

1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 2 versagt worden ist,

(Text neue Fassung)

1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,

2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.

3 Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. 4 § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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