§ 3b InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung | § 3b InsO n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476 |
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(Text alte Fassung) § 3b (neu) | (Text neue Fassung)§ 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands |
Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand Nichter der von bleibtöffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist. |