Tools:
Update via:
Änderung § 269a InsO vom 21.04.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KonzInsoÄndG am 21. April 2018 und Änderungshistorie der InsOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 269a InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung | § 269a InsO n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 269a (neu) | (Text neue Fassung)§ 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter |
1 Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. 2 Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/317/al66732-0.htm