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Änderung § 269a InsO vom 21.04.2018

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§ 269a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung
§ 269a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 269a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter


vorherige Änderung

 


1 Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. 2 Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.