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Änderung § 269b InsO vom 21.04.2018

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§ 269b InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung
§ 269b InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476

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§ 269b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 269b Zusammenarbeit der Gerichte


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1 Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. 2 Dies gilt insbesondere für:

1. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,

2. die Eröffnung des Verfahrens,

3. die Bestellung eines Insolvenzverwalters,

4. wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,

5. den Umfang der Insolvenzmasse und

6. die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens.


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