Tools:
Update via:
Änderung § 269c InsO vom 21.04.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KonzInsoÄndG am 21. April 2018 und Änderungshistorie der InsOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 269c InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung | § 269c InsO n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 269c (neu) | (Text neue Fassung)§ 269c Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse |
(1) 1 Auf Antrag eines Gläubigerausschusses, der in einem Verfahren über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bestellt ist, kann das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach Anhörung der anderen Gläubigerausschüsse einen Gruppen-Gläubigerausschuss einsetzen. 2 Jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, der nicht von offensichtlich untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist, stellt ein Mitglied des Gruppen-Gläubigerausschusses. 3 Ein weiteres Mitglied dieses Ausschusses wird aus dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer bestimmt. (2) 1 Der Gruppen-Gläubigerausschuss unterstützt die Insolvenzverwalter und die Gläubigerausschüsse in den einzelnen Verfahren, um eine abgestimmte Abwicklung dieser Verfahren zu erleichtern. 2 Die §§ 70 bis 73 gelten entsprechend. 3 Hinsichtlich der Vergütung gilt die Tätigkeit als Mitglied im Gruppen-Gläubigerausschuss als Tätigkeit in dem Gläubigerausschuss, den das Mitglied im Gruppen-Gläubigerausschuss vertritt. (3) Dem Gläubigerausschuss steht in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein vorläufiger Gläubigerausschuss gleich. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/317/al66734-0.htm