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Änderung § 269d InsO vom 21.04.2018

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§ 269d InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung
§ 269d InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476

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§ 269d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 269d Koordinationsgericht


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(1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten.

(2) 1 Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. 2 § 3a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 3 Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses.


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