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Änderung § 13c Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 12.08.2021

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§ 13c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 13c n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306

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§ 13c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13c


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(1) 1 Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. wird zum 1. Januar 2023 zur Deutschen Industrie- und Handelskammer durch einen Formwechsel umgewandelt. 2 Die Vollversammlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. hat bis zum 30. September 2022 mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zu beschließen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Genehmigung vorzulegen. 3 Die Satzung wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Satzung genehmigt wird. 4 Ab dem nach Satz 3 bestimmten Zeitpunkt kann die in der Satzung vorgesehene Vollversammlung die für die Handlungsfähigkeit der Deutschen Industrie- und Handelskammer erforderlichen Beschlüsse fassen. 5 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Genehmigung und den Tag nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) 1 Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. besteht ab dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts durch einen Formwechsel als Deutsche Industrie- und Handelskammer weiter. 2 Damit verbleiben mit Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 1 alle Pflichten und Rechte einschließlich des gesamten Vermögens bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

(3) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Industrie- und Handelskammer haben den Formwechsel nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Vereinsregister, in dem der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. eingetragen ist, anzumelden und die Löschung als eingetragener Verein zu beantragen.

(4) 1 Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. hat zum 31. Dezember 2021 für das Jahr 2021 einen Jahresabschluss und zum 30. Juni 2022 für das erste Halbjahr des Jahres 2022 einen Zwischenabschluss aufzustellen. 2 Der Jahresabschluss und der Zwischenabschluss sind jeweils durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 3 Abschlussprüfer können nur ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. 4 Der Jahresabschluss und der Zwischenabschluss nach Satz 1 sowie jeweils der Prüfungsvermerk und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesrechnungshof bis zum 30. September 2022 vorzulegen. 5 Die Sätze 1 bis 4 sind auf den Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Vorlage nach Satz 4 bis zum 31. März 2023 zu erfolgen hat.

(5) 1 Zu dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt sind

1. der amtierende Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Wahl des Präsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren Präsident,

2. die amtierenden Mitglieder des Vorstands des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Benennung des Präsidiums der Deutschen Industrie- und Handelskammer die Mitglieder des Präsidiums,

3. die amtierenden Vizepräsidenten des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Wahl der Vizepräsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren Vizepräsidenten und

4. der amtierende Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Bestellung eines Hauptgeschäftsführers der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren bestellter Hauptgeschäftsführer.

2 Die erste Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten sowie die erste Bestellung des Hauptgeschäftsführers sollen in der ersten Sitzung der Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer stattfinden.

(6) 1 Der bei dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. bestehende Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes wahr. 2 Im Rahmen seines Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. 3 Das Übergangsmandat des Betriebsrates endet, sobald ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt. 4 Die in dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten längstens für die Dauer von zwölf Monaten als Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden. 5 Auf die bis zum nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Datum förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung. 6 Gleiches gilt für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. 7 Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Betriebsrat unverzüglich nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt einen Wahlvorstand und seine vorsitzende Person zur Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen hat.

(7) Bis zur Umwandlung in die Deutsche Industrie- und Handelskammer nimmt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. die Aufgaben nach § 10a wahr.

(8) Die Industrie- und Handelskammern sind verpflichtet, bis zur Errichtung der Deutschen Industrie- und Handelskammer Mitglieder des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. zu sein.

(9) 1 Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. unterliegt bis zur Errichtung der Deutschen Industrie- und Handelskammer der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 2 Darüber hinaus ist bis zu diesem Zeitpunkt die Satzung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. in der Fassung vom 25. März 2020 anzuwenden. 3 Sie darf nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geändert werden. 4 Die Satzung sowie jede Änderung sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 5 Der Bundesrechnungshof prüft bis zu diesem Zeitpunkt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V.

(10) 1 Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kammerzugehörigen haben gegenüber dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. einen Anspruch auf Unterlassung, soweit der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet. 2 Über die Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für den Sitz des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. örtlich zuständige Verwaltungsgericht. 3 § 11a Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4 Die Satzung nach Satz 3 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.