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Anlage 1 - Fahrzeugteileverordnung (FzTV)

V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.11.1998; FNA: 9232-11 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen



TeileartAnzahl der Muster
Bemerkungen
Unterlagen
1. Heizungen (§ 35c StVZO) 2 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern.
Je vierfach
1. ein Nachweis darüber, daß die
Dichtheit des Heizraummantels
durch eine Druckprobe mit 3 bar
- bei Wärmetauschern mit 2 bar -
geprüft worden ist,
2. eine Erklärung des Herstellers, daß
sämtliche Heizmäntel und Wärme-
tauscher während der Fertigung
einer Druckprobe mit dem Prüf-
druck unterzogen werden,
3. ein Nachweis darüber, daß der für
Heizmäntel und Wärmetauscher
verwendete Baustoff bei den im
Betrieb auftretenden Höchsttem-
peraturen ausreichend beständig
ist,
4. eine ausführliche und leicht ver-
ständliche Bedienungsanweisung
und - im Falle der Nachrüstung -
Einbauanleitung.
2. Sicherheitsglas einschließlich
Folien zur Aufbringung auf
Scheiben von Fahrzeugen (§ 40
Abs. 1 StVZO)
  
2.1 Einscheiben-Sicherheitsglas
(Windschutzscheiben)
18 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm,
12 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm,
12 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
 
2.2 Einscheiben-Sicherheitsglas
(andere als Windschutzscheiben)
35 plane Scheiben
300 mm x 300 mm,
15 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm,
15 plane Scheiben
800 mm x 800 mm,
15 zylindrisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm,
15 sphärisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
 
2.3 Normales Verbund-Sicherheits-
glas
(Windschutzscheiben)
50 plane Scheiben
300 mm x 300 mm mit feinjustier-
ten Kanten,
12 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
geringster Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
3 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
größter Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
20 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm mit feinju-
stierten Kanten,
6 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm,
6 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
 
2.4 Normales Verbund-Sicherheits-
glas
(andere als Windschutzscheiben)
50 plane Scheiben
300 mm x 300 mm mit feinjustier-
ten Kanten,
20 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm mit feinju-
stierten Kanten,
6 zylindrisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm,
6 sphärisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
 
2.5 Vorbehandeltes Verbund-Sicher-
heitsglas
(Windschutzscheiben)
60 plane Scheiben
300 mm x 300 mm mit feinjustier-
ten Kanten,
12 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
geringster Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
3 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
größter Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
30 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm mit fein-
justierten Kanten,
20 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm,
20 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
 
2.6 Glasähnliche Stoffe
(harte Kunststoffe)
Je nach Anwendungsfall
6 plane Proben
570 mm x 1170 mm,
40 plane Proben
300 mm x 300 mm,
1 plane Probe
25 mm x 300 mm,
5 plane Proben
100 mm x 356 mm,
16 plane Proben
25 mm x 180 mm,
3 plane Proben
40 mm x 130 mm,
4 plane Proben
100 mm x 100 mm
oder
46 Fertigteile und folgende gleich-
artig gefertigte Proben
1 plane Probe
25 mm x 300 mm,
5 plane Proben
100 mm x 356 mm,
16 plane Proben
25 mm x 180 mm,
3 plane Proben
40 mm x 130 mm,
4 plane Proben
100 mm x 100 mm.
 
2.7 Glasähnliche Stoffe
(weiche Kunststoffe)
30 plane Proben
300 mm x 300 mm,
5 plane Proben
1.000 mm x 500 mm.
 
2.8 Doppelscheiben
(aus bauartgenehmigten Einzel-
scheiben)
Für jede Dicke und Sicherheits-
glasart sowie für jede Kombina-
tion und Verbindungsart sind je
10 Scheiben zur Prüfung vorzu-
legen.
 
2.9 Folien5 Proben
356 mm x 100 mm,
6 Proben
300 mm x 300 mm,
10 Proben
1170 mm x 570 mm,
6 Proben
1200 mm x 600 mm.
 
3. Auflaufbremsen, ausgenommen
Übertragungseinrichtungen
(§ 41 Abs. 10 StVZO)
1 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern. Die Muster müssen der
Serie entsprechen; sie sind ohne
Farbbehandlung vorzulegen.
Angaben über das Anhänger-Gesamt-
gewicht, für das die Bremse zugelas-
sen werden soll, ferner folgende Unter-
lagen in dreifacher Ausfertigung:
1. Beschreibung der Wirkungsweise
der Bremsanlage für jeden Typ
und jede Größe, Angabe der vor-
gesehenen Höchstgeschwindig-
keit (Betriebsvorschrift),
2. entsprechend dem beantragten
Genehmigungsumfang,
2.1 maßstäbliche Zeichnungen der
Auflaufeinrichtung, aus der der
Typ, die Ausführung(en), die Ab-
messungen und die Werkstoffe
der einzelnen Bauteile ersichtlich
sind, Angabe der statischen
Stützlast, des vorgesehenen Auf-
laufwegs und der Wegüberset-
zung,
2.2 maßstäbliche Zeichnung(en) der
Radbremsen, aus der der Typ,
die Ausführung(en), die Abmes-
sungen und die Werkstoffe der
einzelnen Bauteile ersichtlich
sind, Angabe des vorgesehenen
Reifenhalbmessers.
4. Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen
(§ 43 Abs. 1 StVZO)
1 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern. Die Muster müssen der
Serie entsprechen; sie sind ohne
Farbbehandlung vorzulegen.
Angaben über die Typbezeichnung der
zu prüfenden Einrichtung und über
die zulässigen Gesamtgewichte der
Fahrzeuge, die durch die Einrichtun-
gen miteinander verbunden werden
sollen, sowie Angabe des D-Wertes
und ggf. des zulässigen Gesamtge-
wichts des Starrdeichselanhängers,
bzw. des V-Wertes, der statischen
Stütz- bzw. Sattellast und der vorge-
sehenen Fahrgeschwindigkeit (Be-
triebsvorschrift), ferner folgende Unter-
lagen in dreifacher Ausfertigung:
1. Beschreibung der Einrichtung und
ihrer Wirkungsweise für jeden Typ
und jede Größe mit Angabe von
Hersteller und Typbezeichnung,
2. maßstäbliche Zusammenstellungs-
zeichnung für jeden Typ, jede Größe
und jede Ausführung mit den Haupt-
maßen, Zeichnungen der einzelnen
Bauteile und Angaben über die
verwendeten Werkstoffe,
3. Zeugnis des Herstellers über die
Prüfung der Eigenschaften des
Werkstoffs entsprechend der vom
Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten
besonderen Bedingungen, wenn
für tragende Bauteile der Verbin-
dungseinrichtung weder Stahl noch
Stahlguß verwendet werden.
5. Lichtquellen
(§ 49a Abs. 6
§ 67 Abs. 10 StVZO und
§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO)
 Zeichnungen in dreifacher Ausferti-
gung über die Vorder- und Seiten-
ansicht im Maßstab 2 zu 1.
5.1 Lichtquellen allgemein 15 Muster  
5.2 Lichtquellen für asymmetrisches
Abblendlicht
5 Muster  
6. Scheinwerfer für Fernlicht und
für Abblendlicht sowie für Fern-
und Abblendlicht (§ 50 StVZO)
Fahrradscheinwerfer (§ 67 Abs. 3
und 11 StVZO)
 Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung einschließlich Schnittdarstellung
und Vorderansicht der Abschluß-
scheibe.
6.1 Scheinwerfer mit Abschluß-
scheibe aus Glas
2 Muster  
6.2 Scheinwerfer mit Abschluß-
scheibe aus Kunststoff
2 Muster; das Kraftfahrt-Bundes-
amt kann erforderlichenfalls zu-
sätzliche Muster anfordern.
 
7. Begrenzungsleuchten
(§ 51 Abs. 1 und 2,
§ 53b Abs. 1 StVZO)
Spurhalteleuchten
(§ 51 Abs. 4 StVZO)
Seitenmarkierungsleuchten
(§ 51a Abs. 6 StVZO)
Parkleuchten
(§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4)
Umrißleuchten
(§ 51b StVZO)
Nebelscheinwerfer
(§ 52 Abs. 1 StVZO)
Kennleuchten für blaues, rotes
und gelbes Blinklicht
(§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO)
Rückfahrscheinwerfer
(§ 52a StVZO)
Schlußleuchten
(§ 53 Abs. 1 und 6,
§ 53b Abs. 1 und 2,
§ 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO)
Bremsleuchten
(§ 53 Abs. 2 StVZO)
Nebelschlußleuchten
(§ 53d StVZO)
Fahrtrichtungsanzeiger und Blink-
leuchten
(§ 53b Abs. 5 und
§ 54 StVZO)
Leuchten zur Sicherung hinaus-
ragender Ladung
(§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO)
jeweils 2 Muster Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-
fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-
gen, Ein- oder Anbauanweisungen für
die Verbraucher), aus denen eindeutig
hervorgeht, in welcher Lage die Fahr-
zeugteile am Fahrzeug angebracht
werden sollen (Abstand und Ausrich-
tung zur Fahrzeuglängsmittelebene
und zur Fahrbahnoberfläche).
8. Rückstrahler
(§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1,
§ 53 Abs. 4, 6 und 7,
§ 53b Abs. 1 und 2, § 66a Abs. 4,
§ 67 Abs. 3, 4 und 6 StVZO,
§ 22 Abs. 4 StVO)
10 Muster Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-
fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-
gen, Ein- oder Anbauanweisungen für
die Verbraucher), aus denen eindeutig
hervorgeht, in welcher Lage die Fahr-
zeugteile am Fahrzeug angebracht
werden sollen (Abstand und Ausrich-
tung zur Fahrzeuglängsmittelebene
und zur Fahrbahnoberfläche).
9. Warndreiecke sowie Blinkleuch-
ten und Warnleuchten zur Siche-
rung haltender Fahrzeuge
(§ 53a Abs. 1 und 3,
§ 53b Abs. 5 StVZO)
 Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung.
9.1 Warndreiecke3 Muster  
9.2 Blinkleuchten und Warnleuchten 4 Muster, davon zwei mit Hilfsvor-
richtungen, die die fortlaufende
Messung der an der Lichtquelle
(z. B. Glühlampe) liegenden Span-
nung während des Betriebs in
einfacher Weise sowie die Mes-
sung der Batteriespannung bei
Geräten mit eigener Spannungs-
quelle ermöglichen.
 
9.3 Blinkleuchten und Warnleuchten
mit nicht regenerierbaren Span-
nungsquellen
für jedes Muster nach 9.2 zusätz-
liche Spannungsquellen der für
die Verwendung beabsichtigten
Art in der erforderlichen Anzahl
(mindestens zwei).
 
10. Beleuchtungseinrichtungen für
amtliche Kennzeichen
(§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV)
Beleuchtungseinrichtungen für
transparente amtliche Kennzeichen
(§ 10 FZV)
2 Muster Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung, aus der die Lage der Leuchte(n)
zum Kennzeichen eindeutig hervor-
geht; das Muster der zu prüfenden
Beleuchtungseinrichtung muß mit
dem Muster des zu beleuchtenden
Kennzeichens fest verbunden sein.
11. Sicherheitsgurte in Kraftfahr-
zeugen
(§ 35a Abs. 4 StVZO)
Muster, Zeichnungen und Beschreibungen
le anzuwendenden Vorschrift und
über den Antrag beizufügen.
sind nach der von der Prüfstel-
den darin enthaltenen Bestimmungen
12. Gleitschutzeinrichtungen
(§ 37 Abs. 1 StVZO)
2 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern.
Folgende Unterlagen in je dreifacher
Ausfertigung:
1. Zeichnung(en) der Gleitschutzein-
richtung, aus der die Abmessun-
gen aller Einzelteile sowie der
gesamten Einrichtung und die Art
der Verschlüsse ersichtlich sind
und, soweit erforderlich, Beschrei-
bung unterschiedlicher Größen,
2. Stückliste aller zur Gleitschutzein-
richtung gehörenden Einzelteile
mit vollständiger, normgerechter
Werkstoffangabe,
3. Beschreibung der Gleitschutzein-
richtung,
4. Montageanleitung,
5. Größenbezeichnungen der Reifen,
auf die sich der Verwendungsbe-
reich erstrecken soll,
6. Fotografien der auf ein Rad mon-
tierten Gleitschutzeinrichtung, auf
denen die Radinnenseite, die Rad-
außenseite und die Lauffläche er-
kennbar sind.
13. Retroreflektierende Streifen an
Reifen oder in den Speichen von
Fahrrädern
(§ 67 Abs. 7 StVZO)
2 Muster; die Prüfstelle kann erfor-
derlichenfalls zusätzliche Reifen
mit aufgebrachten Streifen oder
Streifen für die Speichen als
Muster anfordern.
Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung.
14. Park-Warntafeln
(§ 51c Abs. 1, 2 und 5 sowie
§ 53b StVZO)
Warnmarkierungen für Hublade-
bühnen
(§ 53b Abs. 5 StVZO)
 Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung.
14.1 Park-Warntafeln 2 Muster; bei aufgebrachten retro-
reflektierenden Folien zusätzlich
9 Muster der Folien, Mindest-
größe 40 mm x 100 mm.
 
14.2 Warnmarkierungen für Hublade-
bühnen
9 Muster der aufzubringenden retro-
reflektierenden Materialien, Min-
destgröße 40 mm x 100 mm.
 
15. Lichtmaschinen für Fahrräder
(§ 67 Abs. 1 StVZO)
2 Muster Zeichnung(en) und Beschreibung der
Wirkungsweise in dreifacher Ausferti-
gung.
16. (aufgehoben)
17. Reifen (§ 36 Abs. 1a StVZO) Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle
angewandten Vorschrift und den darin festgelegten Bestimmungen über den
Antrag beizufügen.
18. Fahrtschreiber (§ 57a StVZO) Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle
angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den
Antrag beizufügen.
19. Warneinrichtungen
mit einer Folge von
Klängen verschiede-
ner Grundfrequenz
(§ 55 Abs. 3 und 3a
StVZO)
2 Muster Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifa-
cher Ausfertigung.






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 FzTV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 2 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 FzTV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FzTV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FzTV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FzTV Anträge auf Bauartgenehmigung und Prüfung (vom 05.04.2017)
... Antrag auf Prüfung sind für die jeweiligen Fahrzeugteile Muster und Unterlagen nach Anlage 1 beizufügen. Weitere sachdienliche Muster und Unterlagen sind der Prüfstelle ...
§ 8 FzTV Verwahrung und Rückgabe der Muster und Unterlagen
... und bestätigten Unterlagen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu verwahren. Waren nach Anlage 1 zwei oder mehr Muster einzureichen, so hat die Prüfstelle je zwei Muster des genehmigten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 2 48. StVRÄndV Änderung der Fahrzeugteileverordnung
...  1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird Buchstabe G aufgehoben. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 Spalte 1 werden die Wörter ...