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Anlage 1 - Fahrzeugteileverordnung (FzTV)
V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.11.1998; FNA: 9232-11 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 19.11.1998; FNA: 9232-11 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen
Teileart | Anzahl der Muster Bemerkungen | Unterlagen |
1. Heizungen (§ 35c StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann zu- sätzliche Muster zur Prüfung an- fordern. | Je vierfach 1. ein Nachweis darüber, daß die Dichtheit des Heizraummantels durch eine Druckprobe mit 3 bar - bei Wärmetauschern mit 2 bar - geprüft worden ist, 2. eine Erklärung des Herstellers, daß sämtliche Heizmäntel und Wärme- tauscher während der Fertigung einer Druckprobe mit dem Prüf- druck unterzogen werden, 3. ein Nachweis darüber, daß der für Heizmäntel und Wärmetauscher verwendete Baustoff bei den im Betrieb auftretenden Höchsttem- peraturen ausreichend beständig ist, 4. eine ausführliche und leicht ver- ständliche Bedienungsanweisung und - im Falle der Nachrüstung - Einbauanleitung. |
2. Sicherheitsglas einschließlich Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen (§ 40 Abs. 1 StVZO) | ||
2.1 Einscheiben-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben) | 18 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm, 12 zylindrisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 12 sphärisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | |
2.2 Einscheiben-Sicherheitsglas (andere als Windschutzscheiben) | 35 plane Scheiben 300 mm x 300 mm, 15 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm, 15 plane Scheiben 800 mm x 800 mm, 15 zylindrisch gebogene Heckschei- ben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 15 sphärisch gebogene Heckschei- ben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | |
2.3 Normales Verbund-Sicherheits- glas (Windschutzscheiben) | 50 plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustier- ten Kanten, 12 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil geringster Krümmung von Wind- schutzscheiben herausschneiden, 3 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil größter Krümmung von Wind- schutzscheiben herausschneiden, 20 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm mit feinju- stierten Kanten, 6 zylindrisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 6 sphärisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | |
2.4 Normales Verbund-Sicherheits- glas (andere als Windschutzscheiben) | 50 plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustier- ten Kanten, 20 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm mit feinju- stierten Kanten, 6 zylindrisch gebogene Heckschei- ben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 6 sphärisch gebogene Heckschei- ben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | |
2.5 Vorbehandeltes Verbund-Sicher- heitsglas (Windschutzscheiben) | 60 plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustier- ten Kanten, 12 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil geringster Krümmung von Wind- schutzscheiben herausschneiden, 3 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil größter Krümmung von Wind- schutzscheiben herausschneiden, 30 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm mit fein- justierten Kanten, 20 zylindrisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 20 sphärisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | |
2.6 Glasähnliche Stoffe (harte Kunststoffe) | Je nach Anwendungsfall 6 plane Proben 570 mm x 1170 mm, 40 plane Proben 300 mm x 300 mm, 1 plane Probe 25 mm x 300 mm, 5 plane Proben 100 mm x 356 mm, 16 plane Proben 25 mm x 180 mm, 3 plane Proben 40 mm x 130 mm, 4 plane Proben 100 mm x 100 mm oder 46 Fertigteile und folgende gleich- artig gefertigte Proben 1 plane Probe 25 mm x 300 mm, 5 plane Proben 100 mm x 356 mm, 16 plane Proben 25 mm x 180 mm, 3 plane Proben 40 mm x 130 mm, 4 plane Proben 100 mm x 100 mm. | |
2.7 Glasähnliche Stoffe (weiche Kunststoffe) | 30 plane Proben 300 mm x 300 mm, 5 plane Proben 1.000 mm x 500 mm. | |
2.8 Doppelscheiben (aus bauartgenehmigten Einzel- scheiben) | Für jede Dicke und Sicherheits- glasart sowie für jede Kombina- tion und Verbindungsart sind je 10 Scheiben zur Prüfung vorzu- legen. | |
2.9 Folien | 5 Proben 356 mm x 100 mm, 6 Proben 300 mm x 300 mm, 10 Proben 1170 mm x 570 mm, 6 Proben 1200 mm x 600 mm. | |
3. Auflaufbremsen, ausgenommen Übertragungseinrichtungen (§ 41 Abs. 10 StVZO) | 1 Muster; die Prüfstelle kann zu- sätzliche Muster zur Prüfung an- fordern. Die Muster müssen der Serie entsprechen; sie sind ohne Farbbehandlung vorzulegen. | Angaben über das Anhänger-Gesamt- gewicht, für das die Bremse zugelas- sen werden soll, ferner folgende Unter- lagen in dreifacher Ausfertigung: 1. Beschreibung der Wirkungsweise der Bremsanlage für jeden Typ und jede Größe, Angabe der vor- gesehenen Höchstgeschwindig- keit (Betriebsvorschrift), 2. entsprechend dem beantragten Genehmigungsumfang, 2.1 maßstäbliche Zeichnungen der Auflaufeinrichtung, aus der der Typ, die Ausführung(en), die Ab- messungen und die Werkstoffe der einzelnen Bauteile ersichtlich sind, Angabe der statischen Stützlast, des vorgesehenen Auf- laufwegs und der Wegüberset- zung, 2.2 maßstäbliche Zeichnung(en) der Radbremsen, aus der der Typ, die Ausführung(en), die Abmes- sungen und die Werkstoffe der einzelnen Bauteile ersichtlich sind, Angabe des vorgesehenen Reifenhalbmessers. |
4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO) | 1 Muster; die Prüfstelle kann zu- sätzliche Muster zur Prüfung an- fordern. Die Muster müssen der Serie entsprechen; sie sind ohne Farbbehandlung vorzulegen. | Angaben über die Typbezeichnung der zu prüfenden Einrichtung und über die zulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die durch die Einrichtun- gen miteinander verbunden werden sollen, sowie Angabe des D-Wertes und ggf. des zulässigen Gesamtge- wichts des Starrdeichselanhängers, bzw. des V-Wertes, der statischen Stütz- bzw. Sattellast und der vorge- sehenen Fahrgeschwindigkeit (Be- triebsvorschrift), ferner folgende Unter- lagen in dreifacher Ausfertigung: 1. Beschreibung der Einrichtung und ihrer Wirkungsweise für jeden Typ und jede Größe mit Angabe von Hersteller und Typbezeichnung, 2. maßstäbliche Zusammenstellungs- zeichnung für jeden Typ, jede Größe und jede Ausführung mit den Haupt- maßen, Zeichnungen der einzelnen Bauteile und Angaben über die verwendeten Werkstoffe, 3. Zeugnis des Herstellers über die Prüfung der Eigenschaften des Werkstoffs entsprechend der vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten besonderen Bedingungen, wenn für tragende Bauteile der Verbin- dungseinrichtung weder Stahl noch Stahlguß verwendet werden. |
5. Lichtquellen (§ 49a Abs. 6 § 67 Abs. 10 StVZO und § 22 Abs. 4 und 5 der StVO) | Zeichnungen in dreifacher Ausferti- gung über die Vorder- und Seiten- ansicht im Maßstab 2 zu 1. | |
5.1 Lichtquellen allgemein | 15 Muster | |
5.2 Lichtquellen für asymmetrisches Abblendlicht | 5 Muster | |
6. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50 StVZO) Fahrradscheinwerfer (§ 67 Abs. 3 und 11 StVZO) | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung einschließlich Schnittdarstellung und Vorderansicht der Abschluß- scheibe. | |
6.1 Scheinwerfer mit Abschluß- scheibe aus Glas | 2 Muster | |
6.2 Scheinwerfer mit Abschluß- scheibe aus Kunststoff | 2 Muster; das Kraftfahrt-Bundes- amt kann erforderlichenfalls zu- sätzliche Muster anfordern. | |
7. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1 StVZO) Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4 StVZO) Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6 StVZO) Parkleuchten (§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4) Umrißleuchten (§ 51b StVZO) Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO) Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO) Rückfahrscheinwerfer (§ 52a StVZO) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO) Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO) Nebelschlußleuchten (§ 53d StVZO) Fahrtrichtungsanzeiger und Blink- leuchten (§ 53b Abs. 5 und § 54 StVZO) Leuchten zur Sicherung hinaus- ragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO) | jeweils 2 Muster | Unterlagen jeweils in dreifacher Aus- fertigung (Erläuterungen, Zeichnun- gen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Fahr- zeugteile am Fahrzeug angebracht werden sollen (Abstand und Ausrich- tung zur Fahrzeuglängsmittelebene und zur Fahrbahnoberfläche). |
8. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b Abs. 1 und 2, § 66a Abs. 4, § 67 Abs. 3, 4 und 6 StVZO, § 22 Abs. 4 StVO) | 10 Muster | Unterlagen jeweils in dreifacher Aus- fertigung (Erläuterungen, Zeichnun- gen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Fahr- zeugteile am Fahrzeug angebracht werden sollen (Abstand und Ausrich- tung zur Fahrzeuglängsmittelebene und zur Fahrbahnoberfläche). |
9. Warndreiecke sowie Blinkleuch- ten und Warnleuchten zur Siche- rung haltender Fahrzeuge (§ 53a Abs. 1 und 3, § 53b Abs. 5 StVZO) | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung. | |
9.1 Warndreiecke | 3 Muster | |
9.2 Blinkleuchten und Warnleuchten | 4 Muster, davon zwei mit Hilfsvor- richtungen, die die fortlaufende Messung der an der Lichtquelle (z. B. Glühlampe) liegenden Span- nung während des Betriebs in einfacher Weise sowie die Mes- sung der Batteriespannung bei Geräten mit eigener Spannungs- quelle ermöglichen. | |
9.3 Blinkleuchten und Warnleuchten mit nicht regenerierbaren Span- nungsquellen | für jedes Muster nach 9.2 zusätz- liche Spannungsquellen der für die Verwendung beabsichtigten Art in der erforderlichen Anzahl (mindestens zwei). | |
10. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV) Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV) | 2 Muster | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung, aus der die Lage der Leuchte(n) zum Kennzeichen eindeutig hervor- geht; das Muster der zu prüfenden Beleuchtungseinrichtung muß mit dem Muster des zu beleuchtenden Kennzeichens fest verbunden sein. |
11. Sicherheitsgurte in Kraftfahr- zeugen (§ 35a Abs. 4 StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen le anzuwendenden Vorschrift und über den Antrag beizufügen. | sind nach der von der Prüfstel- den darin enthaltenen Bestimmungen |
12. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann zu- sätzliche Muster zur Prüfung an- fordern. | Folgende Unterlagen in je dreifacher Ausfertigung: 1. Zeichnung(en) der Gleitschutzein- richtung, aus der die Abmessun- gen aller Einzelteile sowie der gesamten Einrichtung und die Art der Verschlüsse ersichtlich sind und, soweit erforderlich, Beschrei- bung unterschiedlicher Größen, 2. Stückliste aller zur Gleitschutzein- richtung gehörenden Einzelteile mit vollständiger, normgerechter Werkstoffangabe, 3. Beschreibung der Gleitschutzein- richtung, 4. Montageanleitung, 5. Größenbezeichnungen der Reifen, auf die sich der Verwendungsbe- reich erstrecken soll, 6. Fotografien der auf ein Rad mon- tierten Gleitschutzeinrichtung, auf denen die Radinnenseite, die Rad- außenseite und die Lauffläche er- kennbar sind. |
13. Retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen von Fahrrädern (§ 67 Abs. 7 StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann erfor- derlichenfalls zusätzliche Reifen mit aufgebrachten Streifen oder Streifen für die Speichen als Muster anfordern. | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung. |
14. Park-Warntafeln (§ 51c Abs. 1, 2 und 5 sowie § 53b StVZO) Warnmarkierungen für Hublade- bühnen (§ 53b Abs. 5 StVZO) | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung. | |
14.1 Park-Warntafeln | 2 Muster; bei aufgebrachten retro- reflektierenden Folien zusätzlich 9 Muster der Folien, Mindest- größe 40 mm x 100 mm. | |
14.2 Warnmarkierungen für Hublade- bühnen | 9 Muster der aufzubringenden retro- reflektierenden Materialien, Min- destgröße 40 mm x 100 mm. | |
15. Lichtmaschinen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in dreifacher Ausferti- gung. |
16. (aufgehoben) | ||
17. Reifen (§ 36 Abs. 1a StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle angewandten Vorschrift und den darin festgelegten Bestimmungen über den Antrag beizufügen. | |
18. Fahrtschreiber (§ 57a StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den Antrag beizufügen. | |
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiede- ner Grundfrequenz (§ 55 Abs. 3 und 3a StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifa- cher Ausfertigung. |
Text in der Fassung des Artikels 2 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV) V. v. 26. Juli 2013 BGBl. I S. 2803 m.W.v. 1. August 2013
Frühere Fassungen von Anlage 1 FzTV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 2 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV) vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 FzTV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FzTV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FzTV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FzTV Anträge auf Bauartgenehmigung und Prüfung (vom 05.04.2017)
... Antrag auf Prüfung sind für die jeweiligen Fahrzeugteile Muster und Unterlagen nach Anlage 1 beizufügen. Weitere sachdienliche Muster und Unterlagen sind der Prüfstelle ...
§ 8 FzTV Verwahrung und Rückgabe der Muster und Unterlagen
... und bestätigten Unterlagen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu verwahren. Waren nach Anlage 1 zwei oder mehr Muster einzureichen, so hat die Prüfstelle je zwei Muster des genehmigten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 2 48. StVRÄndV Änderung der Fahrzeugteileverordnung
... 1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird Buchstabe G aufgehoben. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 Spalte 1 werden die Wörter ...
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