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Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (Fahrzeugteileverordnung - FzTV)

V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.11.1998; FNA: 9232-11 Zulassung zum Straßenverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Arten der Genehmigung von Fahrzeugteilen



(1) Die in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen kann für die Bauart eines Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung) oder eines einzelnen Fahrzeugteils (Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung -) erteilt werden.

(2) Der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Genehmigung steht die Genehmigung gleich, die ein anderer Staat für die Bauart eines der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteils unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat.


Abschnitt 2 Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen

§ 2 Zulässigkeit der Bauartgenehmigung



(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeugteile kann die Bauartgenehmigung dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden, wenn er die Gewähr für eine zuverlässige Ausübung der durch die Bauartgenehmigung verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines Typs durch mehrere Beteiligte kann diesen die Bauartgenehmigung gemeinsam erteilt werden. Für Fahrzeugteile, die im Ausland hergestellt worden sind, kann die Bauartgenehmigung erteilt werden

1.
dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die Fahrzeugteile in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind,

2.
dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeugteile zwar nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, sie aber in das Inland aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurden,

3.
in anderen Fällen dem Händler, der seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeugteile im Inland nachweist.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 muß der Beauftragte seinen Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. In den Fällen des Satzes 3 Nr. 3 muß der Händler im Inland ansässig sein.

(2) Der Antragsteller nach Absatz 1 hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt den Nachweis zu erbringen, daß in bezug auf die Übereinstimmung der reihenweise gefertigten Fahrzeugteile mit dem genehmigten Typ ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem zugrunde liegt. Dieses liegt auch vor, wenn es den Grundsätzen der harmonisierten Norm EN ISO 9002 oder einem gleichwertigen Standard entspricht; §§ 19, 20 und 21 des Artikels 1 der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile) vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 1997 (BGBl. I S. 2051), in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.


§ 3 Anträge auf Bauartgenehmigung und Prüfung



(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Bauartgenehmigung ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Typbezeichnung beim Kraftfahrt-Bundesamt zu stellen. 2Dem Antrag ist das Gutachten der Prüfstelle nach § 6 beizufügen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Antrag an das Kraftfahrt-Bundesamt über die zuständige Prüfstelle nach § 5 mit dem an die Prüfstelle gerichteten Antrag auf Prüfung eingereicht werden. 2Dem an die Prüfstelle zu richtenden Antrag auf Prüfung sind für die jeweiligen Fahrzeugteile Muster und Unterlagen nach Anlage 1 beizufügen. 3Weitere sachdienliche Muster und Unterlagen sind der Prüfstelle auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Prüfungen im Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 2 sind dem Antrag auf Bauartgenehmigung die in den Bedingungen für das jeweilige Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Unterlagen und Muster beizufügen.




§ 4 Erteilung der Bauartgenehmigung



(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die Bauartgenehmigung schriftlich oder elektronisch. 2In der Bauartgenehmigung werden der genehmigte Typ, das zugeteilte Prüfzeichen sowie Nebenbestimmungen (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und, soweit erforderlich, Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegt.

(2) Abweichungen vom genehmigten Typ sind nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage schriftlich oder elektronisch erklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragsgenehmigung nicht erforderlich ist.




§ 5 Prüfstellen



(1) Für die Prüfungen sind Prüfstellen zuständig. Prüfstelle ist

1.
eine der in Anlage 2 Teil 1 genannten für die Prüfung bestimmter Fahrzeugteile zuständigen Prüfstellen nach der vor dem 19. November 1998 geltenden Fassung der Fahrzeugteileverordnung,

2.
die Technische Prüfstelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Dresden entsprechend Anlage 2 Teil 1 dieser Verordnung nach Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885, 1103),

3.
ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung anerkannter Technischer Dienst.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden auch Prüfungen anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt und bescheinigt sind und mit denen die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen gleichermaßen dauerhaft erreicht werden.




§ 6 Aufgaben der Prüfstelle



(1) Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob die Fahrzeugteile den Anforderungen entsprechen, die zur Einhaltung der Bestimmungen über den Bau und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu stellen sind. Bei Fahrzeugteilen, die auch in eingebautem Zustand geprüft werden müssen, bestimmt die Prüfstelle das Nähere über die Durchführung.

(2) Die Prüfstelle hat über die Ergebnisse der Prüfungen ein Gutachten anzufertigen und zwei Ausfertigungen mit den geprüften und bestätigten Unterlagen dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übersenden; eine Ausfertigung der geprüften und bestätigten Unterlagen verbleibt bei der Prüfstelle. Form und Gliederung der Gutachteninhalte bestimmt das Kraftfahrt-Bundesamt.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ergänzungen zur Prüfung anordnen, insbesondere vom Antragsteller weitere sachdienliche Muster und Unterlagen anfordern oder bestimmen, daß Fahrzeugteile auch in eingebautem Zustand zu prüfen sind.


§ 7 Prüfzeichen



(1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben, einer Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen. Der Kennbuchstabe bezeichnet die Art der Fahrzeugteile nach folgender Aufstellung:

D für Sicherheitsglas und Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen

E für Fahrtschreiber

F für Auflaufbremsen und Teile davon

K für lichttechnische Einrichtungen

L für Gleitschutzeinrichtungen

M für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

R für Reifen

S für Heizungen

W für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen (Einsatzhorn).

Werden Fahrzeugteile aus zwei unterschiedlichen Arten gemeinsam genehmigt, so enthält das Prüfzeichen beide Kennbuchstaben. Das Prüfzeichen wird vom Kraftfahrt-Bundesamt nach dem Muster in Anlage 3 zugeteilt.

(2) Ist das Genehmigungsverfahren unter Bedingungen durchgeführt worden, die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten vereinbart worden sind, so ist für das entsprechende Fahrzeugteil ein Prüfzeichen zuzuteilen. Dieses Fahrzeugteil darf weder von einer anderen Vertragspartei aufgrund der gleichen Bedingungen genehmigt, noch darf ihm ein Prüfzeichen zugeteilt worden sein. Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl 1 für die Bundesrepublik Deutschland befinden, sowie aus der Genehmigungsnummer. Letztere muß außerhalb des Kreises angebracht sein. Im übrigen bestimmt das Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund der internationalen Vereinbarungen, wie das Prüfzeichen anzuordnen ist. Es ergänzt das Prüfzeichen unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen, wenn dieses erforderlich ist, um Mißverständnisse zu vermeiden.

(3) Prüfzeichen, die vor dem 19. November 1998 aufgrund von Bauartgenehmigungen zugeteilt wurden und Kennbuchstaben nach Anlage 2 Teil 2 enthalten, dürfen bis zum Erlöschen der jeweiligen Bauartgenehmigung weiterhin angebracht werden und gelten unverändert fort; dies gilt auch für den Unterscheidungsbuchstaben E für Fahrtschreiber, geprüft durch die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen in Köln.

(4) Das zugeteilte Prüfzeichen ist auf jedem dem genehmigten Typ entsprechenden Fahrzeugteil in der vorgeschriebenen Anordnung gut lesbar, dauerhaft und jederzeit feststellbar anzubringen; dies gilt auch für das entsprechend der Bauartgenehmigung an- oder eingebaute Fahrzeugteil.




§ 8 Verwahrung und Rückgabe der Muster und Unterlagen



(1) Ist die Bauartgenehmigung erteilt worden, so ist je eine Ausfertigung der nach § 3 eingereichten und von der Prüfstelle geprüften und bestätigten Unterlagen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu verwahren. Waren nach Anlage 1 zwei oder mehr Muster einzureichen, so hat die Prüfstelle je zwei Muster des genehmigten Fahrzeugteils mit dem Prüfzeichen zu versehen. Ein mit dem Prüfzeichen versehenes Muster ist bei der Prüfstelle zu verwahren, das andere und etwa vorgelegte weitere Muster sowie nicht mehr benötigte Unterlagen sind dem Antragsteller zurückzugeben. Die Prüfstelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Verlangen das dem Hersteller zurückzugebende Muster vorzulegen. In diesem Fall versieht das Kraftfahrt-Bundesamt das Muster mit dem durch die Bauartgenehmigung zugeteilten Prüfzeichen und gibt es dem Antragsteller zurück. Mit Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes kann davon abgesehen werden, ein Muster bei der Prüfstelle aufzubewahren. In diesen Fällen hat der Antragsteller auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Prüfstelle ein Muster oder Teile davon aufzubewahren und dem Kraftfahrt-Bundesamt oder der Prüfstelle auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist der Antrag auf Erteilung der Bauartgenehmigung abgelehnt worden, so sind die Muster und auf Antrag auch die sonstigen Unterlagen dem Antragsteller erst dann auszuhändigen, wenn die Ablehnung unanfechtbar geworden ist.


§ 9 Übereinstimmung der Produktion



(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion (Qualitätssicherungssysteme) überprüfen. Ist ein nach § 2 Abs. 2 Satz 2 zertifiziertes Qualitätssicherungssystem nachgewiesen, so gilt dies nur in begründeten Fällen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten bei Inhabern der Genehmigung prüfen oder prüfen lassen, ob Fahrzeugteile, deren Bauart amtlich genehmigt ist und die das zugeteilte Prüfzeichen tragen, mit den amtlichen Bauartgenehmigungen übereinstimmen und ob Fahrzeugteile, die in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein müssen, in Ausführungen feilgeboten werden, an denen das vorgeschriebene Prüfzeichen fehlt oder unbefugt angebracht ist (Produktprüfung). Es kann zu diesem Zweck auch Proben entnehmen oder entnehmen lassen. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 4 kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung der Bauartgenehmigung davon abhängig machen, daß die zur Produktprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen ermöglicht werden.

(3) Die Kosten der Überprüfung nach Absatz 1 Satz 1 trägt der Inhaber der Genehmigung, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 2 Abs. 2 festgestellt wird. Die Kosten der Proben nach Absatz 2, ihrer Entnahme, ihres Versandes und der Prüfung trägt der Inhaber der Genehmigung, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Bauartgenehmigung oder die Prüfzeichen festgestellt wird.


§ 10 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Allgemeinen Bauartgenehmigung



(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeugteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(2) Die Allgemeine Bauartgenehmigung erlischt bei Rückgabe, nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist und dann, wenn sie den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht und dies durch die zuständige Stelle festgestellt worden ist.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Allgemeine Bauartgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, daß

1.
Fahrzeugteile mit einem vorgeschriebenen Prüfzeichen nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,

2.
Fahrzeugteile, obwohl sie mit einem gültigen Prüfzeichen versehen sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden,

3.
der Inhaber der Allgemeinen Bauartgenehmigung nicht über ein vorgeschriebenes Qualitätssicherungssystem verfügt oder dieses nicht mehr in der vorgeschriebenen Weise anwendet oder

4.
Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich vom Inhaber der Allgemeinen Bauartgenehmigung zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Fertigung oder der Vertrieb des genehmigten Fahrzeugteils endgültig eingestellt, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung nicht aufgenommen oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist nach Unterbrechung oder Aufschub dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(5) Ist die Allgemeine Bauartgenehmigung erloschen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Veräußerung der aufgrund einer solchen Genehmigung hergestellten Fahrzeugteile zur Verwendung im Straßenverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung untersagen und hierüber die für die Zulassung und Überwachung zuständigen Stellen unterrichten.


Abschnitt 3 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung

§ 11 Antrag auf Einzelgenehmigung



Gehört eines der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteile nicht zu einem genehmigten Typ, so kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle (§ 5) bei der nach § 68 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) beantragt werden. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.


§ 12 Prüfung durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)



(1) Die Zulassungsbehörde ist an das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht gebunden.

(2) Die Zulassungsbehörde trifft die zur Prüfung etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen. Sie kann hierzu die Vorführung des Fahrzeugteils sowie die Vorlage eines weiteren Gutachtens verlangen und ähnliche Anordnungen erlassen.


§ 13 Erteilung der Einzelgenehmigung



Die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) erteilt die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Einzelgenehmigung erteilt". Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird das Fahrzeugteil an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in den Fahrzeugbrief und in den Fahrzeugschein einzutragen und in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu machen.


§ 14 Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Einzelgenehmigung



(1) Die Einzelgenehmigung erlischt bei Rückgabe, nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Rücknahme oder Widerruf durch die nach § 68 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständige Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde), ferner dann, wenn sie den jeweils geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht und dies durch die zuständige Stelle festgestellt worden ist.

(2) Die Einzelgenehmigung kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, daß das Fahrzeugteil den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.

(3) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung ist der Genehmigungsvermerk (§ 13) der Zulassungsbehörde zur Löschung unaufgefordert vorzulegen, nötigenfalls von dieser einzuziehen.


Abschnitt 4 Bestandsschutz

§ 15 Bisherige Genehmigungen



Allgemeine Bauartgenehmigungen und Einzelgenehmigungen, die vor dem 19. November 1998 erteilt worden sind, bleiben gültig. Die §§ 10 und 14 gelten sinngemäß.


Abschnitt 5 Schlußvorschriften

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 19. November 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fahrzeugteileverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2241), außer Kraft.


Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen



TeileartAnzahl der Muster
Bemerkungen
Unterlagen
1. Heizungen (§ 35c StVZO) 2 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern.
Je vierfach
1. ein Nachweis darüber, daß die
Dichtheit des Heizraummantels
durch eine Druckprobe mit 3 bar
- bei Wärmetauschern mit 2 bar -
geprüft worden ist,
2. eine Erklärung des Herstellers, daß
sämtliche Heizmäntel und Wärme-
tauscher während der Fertigung
einer Druckprobe mit dem Prüf-
druck unterzogen werden,
3. ein Nachweis darüber, daß der für
Heizmäntel und Wärmetauscher
verwendete Baustoff bei den im
Betrieb auftretenden Höchsttem-
peraturen ausreichend beständig
ist,
4. eine ausführliche und leicht ver-
ständliche Bedienungsanweisung
und - im Falle der Nachrüstung -
Einbauanleitung.
2. Sicherheitsglas einschließlich
Folien zur Aufbringung auf
Scheiben von Fahrzeugen (§ 40
Abs. 1 StVZO)
  
2.1 Einscheiben-Sicherheitsglas
(Windschutzscheiben)
18 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm,
12 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm,
12 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
 
2.2 Einscheiben-Sicherheitsglas
(andere als Windschutzscheiben)
35 plane Scheiben
300 mm x 300 mm,
15 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm,
15 plane Scheiben
800 mm x 800 mm,
15 zylindrisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm,
15 sphärisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
 
2.3 Normales Verbund-Sicherheits-
glas
(Windschutzscheiben)
50 plane Scheiben
300 mm x 300 mm mit feinjustier-
ten Kanten,
12 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
geringster Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
3 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
größter Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
20 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm mit feinju-
stierten Kanten,
6 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm,
6 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
 
2.4 Normales Verbund-Sicherheits-
glas
(andere als Windschutzscheiben)
50 plane Scheiben
300 mm x 300 mm mit feinjustier-
ten Kanten,
20 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm mit feinju-
stierten Kanten,
6 zylindrisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm,
6 sphärisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
 
2.5 Vorbehandeltes Verbund-Sicher-
heitsglas
(Windschutzscheiben)
60 plane Scheiben
300 mm x 300 mm mit feinjustier-
ten Kanten,
12 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
geringster Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
3 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
größter Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
30 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm mit fein-
justierten Kanten,
20 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm,
20 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
 
2.6 Glasähnliche Stoffe
(harte Kunststoffe)
Je nach Anwendungsfall
6 plane Proben
570 mm x 1170 mm,
40 plane Proben
300 mm x 300 mm,
1 plane Probe
25 mm x 300 mm,
5 plane Proben
100 mm x 356 mm,
16 plane Proben
25 mm x 180 mm,
3 plane Proben
40 mm x 130 mm,
4 plane Proben
100 mm x 100 mm
oder
46 Fertigteile und folgende gleich-
artig gefertigte Proben
1 plane Probe
25 mm x 300 mm,
5 plane Proben
100 mm x 356 mm,
16 plane Proben
25 mm x 180 mm,
3 plane Proben
40 mm x 130 mm,
4 plane Proben
100 mm x 100 mm.
 
2.7 Glasähnliche Stoffe
(weiche Kunststoffe)
30 plane Proben
300 mm x 300 mm,
5 plane Proben
1.000 mm x 500 mm.
 
2.8 Doppelscheiben
(aus bauartgenehmigten Einzel-
scheiben)
Für jede Dicke und Sicherheits-
glasart sowie für jede Kombina-
tion und Verbindungsart sind je
10 Scheiben zur Prüfung vorzu-
legen.
 
2.9 Folien5 Proben
356 mm x 100 mm,
6 Proben
300 mm x 300 mm,
10 Proben
1170 mm x 570 mm,
6 Proben
1200 mm x 600 mm.
 
3. Auflaufbremsen, ausgenommen
Übertragungseinrichtungen
(§ 41 Abs. 10 StVZO)
1 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern. Die Muster müssen der
Serie entsprechen; sie sind ohne
Farbbehandlung vorzulegen.
Angaben über das Anhänger-Gesamt-
gewicht, für das die Bremse zugelas-
sen werden soll, ferner folgende Unter-
lagen in dreifacher Ausfertigung:
1. Beschreibung der Wirkungsweise
der Bremsanlage für jeden Typ
und jede Größe, Angabe der vor-
gesehenen Höchstgeschwindig-
keit (Betriebsvorschrift),
2. entsprechend dem beantragten
Genehmigungsumfang,
2.1 maßstäbliche Zeichnungen der
Auflaufeinrichtung, aus der der
Typ, die Ausführung(en), die Ab-
messungen und die Werkstoffe
der einzelnen Bauteile ersichtlich
sind, Angabe der statischen
Stützlast, des vorgesehenen Auf-
laufwegs und der Wegüberset-
zung,
2.2 maßstäbliche Zeichnung(en) der
Radbremsen, aus der der Typ,
die Ausführung(en), die Abmes-
sungen und die Werkstoffe der
einzelnen Bauteile ersichtlich
sind, Angabe des vorgesehenen
Reifenhalbmessers.
4. Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen
(§ 43 Abs. 1 StVZO)
1 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern. Die Muster müssen der
Serie entsprechen; sie sind ohne
Farbbehandlung vorzulegen.
Angaben über die Typbezeichnung der
zu prüfenden Einrichtung und über
die zulässigen Gesamtgewichte der
Fahrzeuge, die durch die Einrichtun-
gen miteinander verbunden werden
sollen, sowie Angabe des D-Wertes
und ggf. des zulässigen Gesamtge-
wichts des Starrdeichselanhängers,
bzw. des V-Wertes, der statischen
Stütz- bzw. Sattellast und der vorge-
sehenen Fahrgeschwindigkeit (Be-
triebsvorschrift), ferner folgende Unter-
lagen in dreifacher Ausfertigung:
1. Beschreibung der Einrichtung und
ihrer Wirkungsweise für jeden Typ
und jede Größe mit Angabe von
Hersteller und Typbezeichnung,
2. maßstäbliche Zusammenstellungs-
zeichnung für jeden Typ, jede Größe
und jede Ausführung mit den Haupt-
maßen, Zeichnungen der einzelnen
Bauteile und Angaben über die
verwendeten Werkstoffe,
3. Zeugnis des Herstellers über die
Prüfung der Eigenschaften des
Werkstoffs entsprechend der vom
Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten
besonderen Bedingungen, wenn
für tragende Bauteile der Verbin-
dungseinrichtung weder Stahl noch
Stahlguß verwendet werden.
5. Lichtquellen
(§ 49a Abs. 6
§ 67 Abs. 10 StVZO und
§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO)
 Zeichnungen in dreifacher Ausferti-
gung über die Vorder- und Seiten-
ansicht im Maßstab 2 zu 1.
5.1 Lichtquellen allgemein 15 Muster  
5.2 Lichtquellen für asymmetrisches
Abblendlicht
5 Muster  
6. Scheinwerfer für Fernlicht und
für Abblendlicht sowie für Fern-
und Abblendlicht (§ 50 StVZO)
Fahrradscheinwerfer (§ 67 Abs. 3
und 11 StVZO)
 Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung einschließlich Schnittdarstellung
und Vorderansicht der Abschluß-
scheibe.
6.1 Scheinwerfer mit Abschluß-
scheibe aus Glas
2 Muster  
6.2 Scheinwerfer mit Abschluß-
scheibe aus Kunststoff
2 Muster; das Kraftfahrt-Bundes-
amt kann erforderlichenfalls zu-
sätzliche Muster anfordern.
 
7. Begrenzungsleuchten
(§ 51 Abs. 1 und 2,
§ 53b Abs. 1 StVZO)
Spurhalteleuchten
(§ 51 Abs. 4 StVZO)
Seitenmarkierungsleuchten
(§ 51a Abs. 6 StVZO)
Parkleuchten
(§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4)
Umrißleuchten
(§ 51b StVZO)
Nebelscheinwerfer
(§ 52 Abs. 1 StVZO)
Kennleuchten für blaues, rotes
und gelbes Blinklicht
(§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO)
Rückfahrscheinwerfer
(§ 52a StVZO)
Schlußleuchten
(§ 53 Abs. 1 und 6,
§ 53b Abs. 1 und 2,
§ 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO)
Bremsleuchten
(§ 53 Abs. 2 StVZO)
Nebelschlußleuchten
(§ 53d StVZO)
Fahrtrichtungsanzeiger und Blink-
leuchten
(§ 53b Abs. 5 und
§ 54 StVZO)
Leuchten zur Sicherung hinaus-
ragender Ladung
(§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO)
jeweils 2 Muster Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-
fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-
gen, Ein- oder Anbauanweisungen für
die Verbraucher), aus denen eindeutig
hervorgeht, in welcher Lage die Fahr-
zeugteile am Fahrzeug angebracht
werden sollen (Abstand und Ausrich-
tung zur Fahrzeuglängsmittelebene
und zur Fahrbahnoberfläche).
8. Rückstrahler
(§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1,
§ 53 Abs. 4, 6 und 7,
§ 53b Abs. 1 und 2, § 66a Abs. 4,
§ 67 Abs. 3, 4 und 6 StVZO,
§ 22 Abs. 4 StVO)
10 Muster Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-
fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-
gen, Ein- oder Anbauanweisungen für
die Verbraucher), aus denen eindeutig
hervorgeht, in welcher Lage die Fahr-
zeugteile am Fahrzeug angebracht
werden sollen (Abstand und Ausrich-
tung zur Fahrzeuglängsmittelebene
und zur Fahrbahnoberfläche).
9. Warndreiecke sowie Blinkleuch-
ten und Warnleuchten zur Siche-
rung haltender Fahrzeuge
(§ 53a Abs. 1 und 3,
§ 53b Abs. 5 StVZO)
 Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung.
9.1 Warndreiecke3 Muster  
9.2 Blinkleuchten und Warnleuchten 4 Muster, davon zwei mit Hilfsvor-
richtungen, die die fortlaufende
Messung der an der Lichtquelle
(z. B. Glühlampe) liegenden Span-
nung während des Betriebs in
einfacher Weise sowie die Mes-
sung der Batteriespannung bei
Geräten mit eigener Spannungs-
quelle ermöglichen.
 
9.3 Blinkleuchten und Warnleuchten
mit nicht regenerierbaren Span-
nungsquellen
für jedes Muster nach 9.2 zusätz-
liche Spannungsquellen der für
die Verwendung beabsichtigten
Art in der erforderlichen Anzahl
(mindestens zwei).
 
10. Beleuchtungseinrichtungen für
amtliche Kennzeichen
(§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV)
Beleuchtungseinrichtungen für
transparente amtliche Kennzeichen
(§ 10 FZV)
2 Muster Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung, aus der die Lage der Leuchte(n)
zum Kennzeichen eindeutig hervor-
geht; das Muster der zu prüfenden
Beleuchtungseinrichtung muß mit
dem Muster des zu beleuchtenden
Kennzeichens fest verbunden sein.
11. Sicherheitsgurte in Kraftfahr-
zeugen
(§ 35a Abs. 4 StVZO)
Muster, Zeichnungen und Beschreibungen
le anzuwendenden Vorschrift und
über den Antrag beizufügen.
sind nach der von der Prüfstel-
den darin enthaltenen Bestimmungen
12. Gleitschutzeinrichtungen
(§ 37 Abs. 1 StVZO)
2 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern.
Folgende Unterlagen in je dreifacher
Ausfertigung:
1. Zeichnung(en) der Gleitschutzein-
richtung, aus der die Abmessun-
gen aller Einzelteile sowie der
gesamten Einrichtung und die Art
der Verschlüsse ersichtlich sind
und, soweit erforderlich, Beschrei-
bung unterschiedlicher Größen,
2. Stückliste aller zur Gleitschutzein-
richtung gehörenden Einzelteile
mit vollständiger, normgerechter
Werkstoffangabe,
3. Beschreibung der Gleitschutzein-
richtung,
4. Montageanleitung,
5. Größenbezeichnungen der Reifen,
auf die sich der Verwendungsbe-
reich erstrecken soll,
6. Fotografien der auf ein Rad mon-
tierten Gleitschutzeinrichtung, auf
denen die Radinnenseite, die Rad-
außenseite und die Lauffläche er-
kennbar sind.
13. Retroreflektierende Streifen an
Reifen oder in den Speichen von
Fahrrädern
(§ 67 Abs. 7 StVZO)
2 Muster; die Prüfstelle kann erfor-
derlichenfalls zusätzliche Reifen
mit aufgebrachten Streifen oder
Streifen für die Speichen als
Muster anfordern.
Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung.
14. Park-Warntafeln
(§ 51c Abs. 1, 2 und 5 sowie
§ 53b StVZO)
Warnmarkierungen für Hublade-
bühnen
(§ 53b Abs. 5 StVZO)
 Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung.
14.1 Park-Warntafeln 2 Muster; bei aufgebrachten retro-
reflektierenden Folien zusätzlich
9 Muster der Folien, Mindest-
größe 40 mm x 100 mm.
 
14.2 Warnmarkierungen für Hublade-
bühnen
9 Muster der aufzubringenden retro-
reflektierenden Materialien, Min-
destgröße 40 mm x 100 mm.
 
15. Lichtmaschinen für Fahrräder
(§ 67 Abs. 1 StVZO)
2 Muster Zeichnung(en) und Beschreibung der
Wirkungsweise in dreifacher Ausferti-
gung.
16. (aufgehoben)
17. Reifen (§ 36 Abs. 1a StVZO) Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle
angewandten Vorschrift und den darin festgelegten Bestimmungen über den
Antrag beizufügen.
18. Fahrtschreiber (§ 57a StVZO) Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle
angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den
Antrag beizufügen.
19. Warneinrichtungen
mit einer Folge von
Klängen verschiede-
ner Grundfrequenz
(§ 55 Abs. 3 und 3a
StVZO)
2 Muster Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifa-
cher Ausfertigung.





Anlage 2 Teil 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3) Zuständige Prüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile und ihre bisher zugeteilten Kennbuchstaben


Anlage 2 Teil 1 hat 1 frühere Fassung

bisher zugeteilter
Kennbuchstabe
PrüfstelleTeileart, für die die Prüfstellen bisher
zuständig waren
DMaterialprüfungsamt
Nordrhein-Westfalen
44285 Dortmund
- Sicherheitsglas einschließlich Folien zur
Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen
ETÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG
IFM - Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität
Am TÜV 1
30519 Hannover
- Fahrtschreiber
FRWTÜV Fahrzeug GmbH
Adlerstraße 7
45307 Essen
- Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen
GStaatliche Materialprüfungsanstalt an
der Universität Stuttgart
Postfach 80 11 40
70511 Stuttgart
- Sicherheitsgurte
- Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft-
fahrzeugen
KLichttechnisches Institut der
Universität Karlsruhe
Prüfstelle für Lichttechnische Einrichtungen
an Fahrzeugen
Kaiserstraße 12
76128 Karlsruhe
- lichttechnische Einrichtungen
LPrüfungskommission für Gleitschutz-
einrichtungen
beim Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg
- Gleitschutzeinrichtungen
MTÜV AUTOMOTIVE GMBH
Unternehmensgruppe TÜV
Süddeutschland
Bereich München
Daimlerstraße 11
85748 Garching
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen
- Auflaufbremsen
- Warneinrichtungen mit einer Folge von
Klängen verschiedener Grundfrequenz
- Einsatzhorn
NDEKRA Typprüfstelle/Technischer Dienst
der DEKRA Automobil AG
Bernhardstraße 62
01187 Dresden
- Heizungen
- Gleitschutzeinrichtungen
- Scheiben aus Sicherheitsglas
- Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen
- Warneinrichtungen mit einer Folge von
Klängen verschiedener Grundfrequen-
zen
- Einsatzhorn
- Sicherheitsgurte
- Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft-
fahrzeugen
- Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
SPrüfstelle für Fahrzeugteile im
Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und
Fahrzeugmotoren
Pfaffenwaldring 12
70569 Stuttgart
- Heizungen





Anlage 2 Teil 2 (zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden


Anlage 2 Teil 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

weiterhin gültiger Kenn-
buchstabe, der nicht mehr
zugeteilt wird
PrüfstelleTeileart, für die die Prüfstelle zuständig war;
Grund für die aufgehobene Zuständigkeit
ATechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-
verkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e. V.
Beiwagen von Krafträdern;
Talle anderen Technischen Prüfstellen für den
Kraftfahrzeugverkehr
Beiwagen müssen nicht mehr in amtlich ge-
nehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO
ausgeführt sein.
BPhysikalisch-Technische
Bundesanstalt in Braunschweig
Fahrtschreiber;
die Zuständigkeit wurde auf die Landeseich-
direktion Nordrhein-Westfalen übertragen
(Kennbuchstabe E).
CTechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-
verkehr an der Technischen Universität Berlin
in Berlin-Charlottenburg
- Heizungen
- Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen;
Übernahme durch DEKRA e. V.



Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1) Muster für das Prüfzeichen


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Genehmigungszeichen an einer lichttechnischen Einrichtung (BGBl. I 1998 S. 2155)

Beispiel für ein Genehmigungszeichen an einer lichttechnischen Einrichtung
2.
Genehmigungszeichen an einer Auflaufeinrichtung mit Zugeinrichtung (BGBl. I 1998 S. 2155)

Beispiel für ein Genehmigungszeichen an einer Auflaufeinrichtung mit Zugeinrichtung
3.
Genehmigungszeichen an einer zusätzlichen zentralen Bremsleuchte (BGBl. I 1998 S. 2155)

Beispiel für ein Genehmigungszeichen an einer zusätzlichen zentralen Bremsleuchte der Kategorie „S3"