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Änderung § 3 FzTV vom 05.04.2017
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§ 3 FzTV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 3 FzTV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anträge auf Bauartgenehmigung und Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Bauartgenehmigung ist schriftlich unter Angabe der Typbezeichnung beim Kraftfahrt-Bundesamt zu stellen. 2 Dem Antrag ist das Gutachten der Prüfstelle nach § 6 beizufügen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Bauartgenehmigung ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Typbezeichnung beim Kraftfahrt-Bundesamt zu stellen. 2 Dem Antrag ist das Gutachten der Prüfstelle nach § 6 beizufügen. |
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Antrag an das Kraftfahrt-Bundesamt über die zuständige Prüfstelle nach § 5 mit dem an die Prüfstelle gerichteten Antrag auf Prüfung eingereicht werden. 2 Dem an die Prüfstelle zu richtenden Antrag auf Prüfung sind für die jeweiligen Fahrzeugteile Muster und Unterlagen nach Anlage 1 beizufügen. 3 Weitere sachdienliche Muster und Unterlagen sind der Prüfstelle auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. (3) Bei Prüfungen im Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 2 sind dem Antrag auf Bauartgenehmigung die in den Bedingungen für das jeweilige Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Unterlagen und Muster beizufügen. |
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