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Änderung § 4 FzTV vom 05.04.2017
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§ 4 FzTV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 4 FzTV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erteilung der Bauartgenehmigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die Bauartgenehmigung schriftlich. 2 In der Bauartgenehmigung werden der genehmigte Typ, das zugeteilte Prüfzeichen sowie Nebenbestimmungen (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und, soweit erforderlich, Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegt. (2) Abweichungen vom genehmigten Typ sind nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage schriftlich erklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragsgenehmigung nicht erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die Bauartgenehmigung schriftlich oder elektronisch. 2 In der Bauartgenehmigung werden der genehmigte Typ, das zugeteilte Prüfzeichen sowie Nebenbestimmungen (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und, soweit erforderlich, Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegt. (2) Abweichungen vom genehmigten Typ sind nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage schriftlich oder elektronisch erklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragsgenehmigung nicht erforderlich ist. |
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