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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2007 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Revisionsstrafsachen zwischen dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs (ERVVOGBA/BGH k.a.Abk.)
V. v. 18.11.2005 BGBl. I S. 3191; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 26.11.2005; FNA: 312-2-5 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 26.11.2005; FNA: 312-2-5 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 3 Bekanntgabe der technischen Rahmenbedingungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Bundesgerichtshof gibt dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in geeigneter Weise bekannt:
- 1.
- die Einzelheiten des Verfahrens für eine Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr des Gerichts einschließlich der erforderlichen Angaben zur Erreichbarkeit des elektronischen Gerichtsbriefkastens,
- 2.
- die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach einer Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,
- 3.
- die öffentlichen Schlüssel und Zertifikate, die für eine Verschlüsselung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 benötigt werden,
- 4.
- die nach seiner Prüfung in § 2 Abs. 5 bis 7 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Revisionsstrafsachen zwischen dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERVVOGBA/BGH verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVVOGBA/BGH selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ERVVOGBA/BGH Form der Einreichung
... Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 5 und 6 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei ...
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