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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Revisionsstrafsachen zwischen dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs (ERVVOGBA/BGH k.a.Abk.)

V. v. 18.11.2005 BGBl. I S. 3191; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 26.11.2005; FNA: 312-2-5 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Eingangsformel



Auf Grund des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation



Beim Bundesgerichtshof können ab dem 1. Januar 2006 in Revisionsstrafverfahren durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof elektronische Dokumente eingereicht werden. Die elektronische Kommunikation erfolgt über ein besonders gesichertes Regierungsnetz.


§ 2 Form der Einreichung



(1) Elektronische Dokumente können nur an den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesgerichtshofs übermittelt werden. Die elektronischen Dokumente sind als Dateianhang an eine elektronische Nachricht anzufügen und mittels des Protokolls Simple Mail Transfer Protocol (SMTP) zu übermitteln.

(2) Im Betreff der Nachricht soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden.

(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein. Elektronische Dokumente sind vor dem Übermittlungsvorgang einzeln mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die signierten Dokumente sind einer elektronischen Nachricht als Dateianhang beizufügen. Die elektronische Nachricht einschließlich der Anhänge kann zusätzlich zum Zwecke der Transportsicherung mit einer geeigneten fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

(4) Die Übertragung der Nachrichten einschließlich der Dateianhänge soll über sichere Regierungsnetze erfolgen. Zusätzlich kann die Nachricht einschließlich der Dateianhänge verschlüsselt werden. Erfolgt die Übertragung von Nachrichten einschließlich der Dateianhänge entgegen Satz 1 ausnahmsweise über offene Netze, so soll eine Verschlüsselung der Nachricht einschließlich der Dateianhänge erfolgen. Hierzu sind die vom Gericht bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden.

(5) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1.
American Standard Code für Information Interchange (ASCII) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

2.
Unicode,

3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),

4.
Adobe PDF (Portable Document Format),

5.
XML (Extensive Markup Language),

6.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden,

7.
das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software "Open Office", soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.

(6) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder nicht ausschließlich aus Grafiken, die in den in Absatz 5 genannten Formaten darstellbar sind, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.

(7) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 5 und 6 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen müssen sich diese auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.


§ 3 Bekanntgabe der technischen Rahmenbedingungen



Der Bundesgerichtshof gibt dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in geeigneter Weise bekannt:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens für eine Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr des Gerichts einschließlich der erforderlichen Angaben zur Erreichbarkeit des elektronischen Gerichtsbriefkastens,

2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach einer Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,

3.
die öffentlichen Schlüssel und Zertifikate, die für eine Verschlüsselung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 benötigt werden,

4.
die nach seiner Prüfung in § 2 Abs. 5 bis 7 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer.


§ 4 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.