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§ 2 - Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)
V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1689; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945; 2015 BGBl. I S. 1101
Geltung ab 25.06.2005; FNA: 210-4-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 25.06.2005; FNA: 210-4-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen
(1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet.
(2) 1Datenübertragungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. 2Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln.
(3) 1Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 4 Satz 2) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. 2Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenübertragungen zwischen Meldebehörden dieser Länder ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten dem OSCI-Transport gleichwertig ist. 3Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren.
(4) 1OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. 2OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(5) Der DSMeld in der Fassung vom 20. März 1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest.
(6) 1Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlerstraße 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. 2Beide Standards sowie der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich archivmäßig gesichert niedergelegt.
(7) Änderungen der Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht; dabei sind das Herausgabedatum und der Beginn ihrer Anwendung anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012
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Frühere Fassungen von § 2 1. BMeldDÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 28.10.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 20.10.2010 BGBl. I S. 1435 |
aktuell vorher | 20.07.2007 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 10.07.2007 BGBl. I S. 1388 |
aktuell | vor 20.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 1. BMeldDÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 1. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BMeldDÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 6 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... 2645), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und ... 1 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8" und die Angabe (2101 - 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, ... 2602, 2701, 2801, 2802)" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8" ... 3 Abs. 4 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe ... Nr. 1, 3, 4, 6 und 8" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" durch die Angabe § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8" ... 4 Abs. 1 wird die Angabe § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" durch die Angabe § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8" ersetzt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt. (5) In § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni ...
Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
Artikel 1 BMeldDÜV1u2ÄndV
... vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) ...
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726
Artikel 2 StIdVEV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das ... und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 20.10.2010 BGBl. I S. 1435
Artikel 1 2. BMeldDÜV1ÄndV
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
§ 6 2. BMeldDÜV Verfahren der Datenübermittlungen (vom 01.11.2012)
... dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das ... und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger ...
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