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§ 3 - Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)
V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1689; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945; 2015 BGBl. I S. 1101
Geltung ab 25.06.2005; FNA: 210-4-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 25.06.2005; FNA: 210-4-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 3 Rückmeldung
(1) Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
1. | Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
2. | Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201, 0202, |
3. | Vornamen | 0301, 0302, |
4. | Doktorgrad | 0401, |
5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502 |
6. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
7. | Geschlecht | 0701, |
8. | gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) | 0901 bis 0914, 0916, |
9. | Staatsangehörigkeiten | 1001 bis 1005, |
10. | rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft | 1101, |
11. | gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1206, 1208 bis 1231, |
12. | Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde | 1301, 1306 und 1311, |
13. | Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft | 1401 bis 1403, |
14. | Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) | 1501 bis 1515, 1517 bis 1531, |
15. | minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt) | 1601 bis 1604, |
16. | Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes | 1701 bis 1709, |
17. | Übermittlungssperren | 1801, 1802. |
Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.
(2) 1Soweit bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Melderechtsrahmengesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Meldebehörde der neuen Wohnung der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende Daten des Einwohners:
Datenblatt | ||
1. | Familiennamen | 0101 bis 0106, |
2. | Vornamen | 0301, 0302, |
3. | Doktorgrad | 0401, |
4. | Tag der Geburt | 0601, |
5. | gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung | 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, |
6. | Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) | 1501 bis 1505, 1507, 1509 bis 1515, 1517 bis 1520, 1523, 1525 bis 1531, |
7. | Übermittlungssperren nach § 21 Abs. 5 MRRG | 1801, 1802. |
2Bei Ehegatten übermittelt die Meldebehörde zusätzlich die Identifikationsnummern gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblätter 2701 und 2703).
(3) 1Damit die bisher zu einem Einwohner gespeicherten Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 15 und Nummer 18 sowie Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes abgeglichen werden, hat die Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Ehegatten oder des Lebenspartners zuständig ist, am 1. November 2011 die in Absatz 2 genannten Daten der Meldebehörde zu übermitteln, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist. 2Die Meldebehörde des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners hat die nach Satz 1 übermittelten Daten bis spätestens zum 1. Mai 2012 mit den im Melderegister gespeicherten Daten abzugleichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung V. v. 20. Oktober 2010 BGBl. I S. 1435 m.W.v. 1. November 2011
Frühere Fassungen von § 3 1. BMeldDÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2011 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 20.10.2010 BGBl. I S. 1435 |
aktuell vorher | 01.11.2010 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 25.10.2010 BGBl. I S. 1440 |
aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 |
aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 10.07.2007 BGBl. I S. 1388 |
aktuell | vor 01.11.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 1. BMeldDÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 1. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BMeldDÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 1. BMeldDÜV Auswertung der Rückmeldung (vom 01.11.2011)
... (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, ... gespeichert sind. (5) Weichen die der Meldebehörde nach § 3 Absatz 2 und 3 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des ... die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sollen die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich übermittelt ...
Zitat in folgenden Normen
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 6 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" durch die Angabe ... -2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801, 2802)" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" durch die Angabe § 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
Artikel 1 BMeldDÜV1u2ÄndV
... sowie" gestrichen. e) Absatz 5 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird die Angabe 1004" durch ...
Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Artikel 3 PassVuaÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. ...
Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften
V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Artikel 3 EVPassV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 20.10.2010 BGBl. I S. 1435
Artikel 1 2. BMeldDÜV1ÄndV
... und der Beginn ihrer Anwendung anzugeben." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 ... b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 3 " ist durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" zu ersetzen. bb) Es wird ... aa) Die Angabe „§ 3" ist durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" zu ersetzen. bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt: ... Absatz 5 angefügt: „(5) Weichen die der Meldebehörde nach § 3 Absatz 2 und 3 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des ... hat. Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sollen die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich übermittelt ...
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