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§ 4 - Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)

V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1689; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945; 2015 BGBl. I S. 1101
Geltung ab 25.06.2005; FNA: 210-4-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 4 Auswertung der Rückmeldung



(1) 1Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2702, 2703, 2801, 2802). 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat.

(2) 1Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. 2Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat. 3Wurde der Einwohner bei der bisher zuständigen Meldebehörde nach unbekannt oder ins Ausland abgemeldet, teilt sie dies sowie das Auszugsdatum (Datenblatt 1306) der Meldebehörde der neuen Wohnung mit.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt werden:

  Datenblatt
1.Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2.Geburtsname mit Namensbestandteilen0201, 0202,
3.Vornamen0301,
4.Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
5.Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift)1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 1215 bis 1222.


(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8 des Melderechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.

(5) 1Weichen die der Meldebehörde nach § 3 Absatz 2 und 3 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des Lebenspartners ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat. 2Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sollen die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich übermittelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 1. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 20.10.2010 BGBl. I S. 1435
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
aktuell vorher 19.12.2006Artikel 17 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 19.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 1. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 1. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. BMeldDÜV Allgemeines
... die für die Nebenwohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 4 Abs. 1 bleibt ...
§ 5 1. BMeldDÜV Fortschreibung der Daten (vom 01.11.2011)
... das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln. (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Ändern sich die in § 2 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 6 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" durch die Angabe „§ 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 17 JStG 2007 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I ...

Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
Artikel 1 BMeldDÜV1u2ÄndV
... durch die Angabe „1201 bis 1206, 1208 bis 1231" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 3 Nr. 5 wird die Angabe „1201 bis 1212" durch die Angabe „1201 bis 1206, 1208 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 20.10.2010 BGBl. I S. 1435
Artikel 1 2. BMeldDÜV1ÄndV
... 1. Mai 2012 mit den im Melderegister gespeicherten Daten abzugleichen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ist im Klammerzusatz nach der Angabe ...