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Änderung § 2 1. BMeldDÜV vom 01.04.2012
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§ 2 1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 2 1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen | |
(1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. (2) 1 Datenübertragungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. 2 Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 4 Satz 2) in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. 2 Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenübertragungen zwischen Meldebehörden dieser Länder ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten dem OSCI-Transport gleichwertig ist. 3 Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. | (Text neue Fassung) (3) 1 Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 4 Satz 2) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. 2 Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenübertragungen zwischen Meldebehörden dieser Länder ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten dem OSCI-Transport gleichwertig ist. 3 Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. |
(4) 1 OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. 2 OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. (5) Der DSMeld in der Fassung vom 20. März 1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest. (6) 1 Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlerstraße 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. 2 Beide Standards sowie der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich archivmäßig gesichert niedergelegt. | |
(7) Änderungen der Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht; dabei sind das Herausgabedatum und der Beginn ihrer Anwendung anzugeben. | (7) Änderungen der Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht; dabei sind das Herausgabedatum und der Beginn ihrer Anwendung anzugeben. |
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