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Änderung § 2 1. BMeldDÜV vom 20.07.2007
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§ 2 1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung | § 2 1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Abweichend von Satz 1 sind sie bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen. (2) Datenübertragungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln. Bei Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld; Absatz 4 Satz 3) zu Grunde zu legen. (3) Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 Satz 1 sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 4 Satz 2) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. (4) OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld in der Fassung vom 20. März 1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest. Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, 50735 Köln, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Beide Standards sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Str. 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen technischer Einzelheiten der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Standards und des DSMeld werden von den jeweils in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe sowie spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. (5) Soweit bei Datenübermittlungen in papiergebundener Form nach Absatz 1 Satz 2 die Antwort auf eine Rückmeldung auch Daten nach § 2 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes enthält, hat sie in einem verschlossenen Briefumschlag zu erfolgen. | (Text neue Fassung) (1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. (2) 1 Datenübertragungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. 2 Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln. (3) 1 Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 4 Satz 2) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. 2 Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenübertragungen zwischen Meldebehörden dieser Länder ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten dem OSCI-Transport gleichwertig ist. 3 Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. (4) 1 OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. 2 OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. (5) Der DSMeld in der Fassung vom 20. März 1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest. (6) 1 Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlerstraße 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. 2 Beide Standards sowie der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich archivmäßig gesichert niedergelegt. (7) Änderungen der Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht; dabei sind das Herausgabedatum und der Beginn ihrer Anwendung anzugeben. |
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