Tools:
Update via:
Änderung § 3 1. BMeldDÜV vom 01.11.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 1. BMeldDÜV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BMeldDÜV1ÄndV am 1. November 2011 und Änderungshistorie der 1. BMeldDÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung | § 3 1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.10.2010 BGBl. I S. 1435 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Rückmeldung | |
(Text alte Fassung) Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung): | (Text neue Fassung) (1) Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung): |
| | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. | Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, 2. | Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201, 0202, 3. | Vornamen | 0301, 0302, 4. | Doktorgrad | 0401, 5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502 6. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, 7. | Geschlecht | 0701, | |
8. | gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) | 0901 bis 0914, | 8. | gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) | 0901 bis 0914, 0916, |
9. | Staatsangehörigkeiten | 1001 bis 1005, | |
10. | rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft | 1101, | 10. | rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft | 1101, |
11. | gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1206, 1208 bis 1231, 12. | Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde | 1301, 1306 und 1311, 13. | Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft | 1401 bis 1403, 14. | Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) | 1501 bis 1515, 1517 bis 1531, 15. | minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt) | 1601 bis 1604, 16. | Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes | 1701 bis 1709, 17. | Übermittlungssperren | 1801, 1802. Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde. | |
(2) 1 Soweit bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Melderechtsrahmengesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Meldebehörde der neuen Wohnung der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende Daten des Einwohners: | | Datenblatt 1. | Familiennamen | 0101 bis 0106, 2. | Vornamen | 0301, 0302, 3. | Doktorgrad | 0401, 4. | Tag der Geburt | 0601, 5. | gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung | 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 6. | Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) | 1501 bis 1505, 1507, 1509 bis 1515, 1517 bis 1520, 1523, 1525 bis 1531, 7. | Übermittlungssperren nach § 21 Abs. 5 MRRG | 1801, 1802. 2 Bei Ehegatten übermittelt die Meldebehörde zusätzlich die Identifikationsnummern gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblätter 2701 und 2703). (3) 1 Damit die bisher zu einem Einwohner gespeicherten Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 15 und Nummer 18 sowie Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes abgeglichen werden, hat die Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Ehegatten oder des Lebenspartners zuständig ist, am 1. November 2011 die in Absatz 2 genannten Daten der Meldebehörde zu übermitteln, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist. 2 Die Meldebehörde des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners hat die nach Satz 1 übermittelten Daten bis spätestens zum 1. Mai 2012 mit den im Melderegister gespeicherten Daten abzugleichen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3188/al30016-0.htm